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Studienbegleitendes Praktikum

Während des Studiums übt ein Student bei uns ein 3-monatiges studienbegleitendes Praktikum aus (freiwilliges Zwischenpraktikum). Das Praktikum haben wir steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

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Frage: Während des Studiums übt ein Student bei uns ein 3-monatiges studienbegleitendes Praktikum aus (freiwilliges Zwischenpraktikum). Das Praktikum haben wir steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Jetzt möchten wir mit dem Studenten eine 3-monatige Anschlussbeschäftigung ggf. als kurzfristige Beschäftigung vereinbaren (neuer Vertrag). Würde das zu Problemen führen?

Antwort:
Bei einem maximal 3-monatigen studienbegleitenden Praktikum besteht die Besonderheit, dass nicht der Mindestlohn gezahlt werden muss. Aufgrund des geringen Entgelts führt auch eine „normale“ steuer- und sozialversicherungspflichtige Abrechnung zu geringen Abgaben. Wenn Sie mit dem Studenten nun eine 3-monatige Anschlussbeschäftigung vereinbaren möchten, ist folgendes zu beachten:

1. Mindestlohn
Unabhängig davon, wie die Anschlussbeschäftigung abgerechnet wird, besteht die Gefahr, dass im Falle einer Prüfung diese Anschlussbeschäftigung quasi als Verlängerung des Praktikums gesehen wird (einheitliches Beschäftigungsverhältnis). Das hätte zur Konsequenz, dass das Praktikum (rückwirkend) ab dem ersten Tag unter den Mindestlohn fällt und der Arbeitgeber den Mindestlohn nachzahlen muss.

2. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Grundsätzlich gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine einheitliche Beschäftigung vorliegt, wenn keine Trennung zwischen vorheriger (Haupt)Beschäftigung und anschließender kurzfristiger Beschäftigung gegeben ist (Ausnahme: Unterbrechung von mindestens zwei Monaten).Da die Anschlussbeschäftigung unmittelbar dem versicherungspflichtig abgerechneten Praktikum folgt, wäre die Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich nicht zulässig.

Eine Abrechnung im Rahmen der Werkstudentenregelung wäre sozialversicherungsrechtlich möglich. Aber auch in diesem Fall sind die rückwirkenden Auswirkungen auf den Mindestlohn zu beachten.

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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