Stundung von Beiträgen in Hochwassergebieten
In Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit empfiehlt der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Krankenkassen, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern aufgrund dieser Ausnahmesituation folgende Hilfestellungen anzubieten:
In Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit empfiehlt der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Krankenkassen, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern aufgrund dieser Ausnahmesituation folgende Hilfestellungen anzubieten:
Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli 2021 bis September 2021 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. An den Nachweis, „nicht unerheblich betroffen zu sein“, sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.
Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.
Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30.09.2021 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
Im Übrigen weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit insoweit ausgesetzt sind, als die Stundung auf die infolge der aktuellen Hochwasserkatastrophe bedingten Zahlungsschwierigkeiten zurückgeht.
Gemäß der bereits im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Kalenderjahr 2002 vorgenommene Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind „steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben“ nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Entgeltbestandteile, die für diesen Zweck eingesetzt werden, mindern demnach das steuer- und beitragspflichtige Entgelt. Die Verordnung erfasst dabei insbesondere Zuwendungen eines Beschäftigten aus seinem Arbeitsentgelt, die über seinen Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden. Eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, wird von der Verordnung nicht erfasst. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Spende aus laufendem Arbeitsentgelt oder z. B. aus Überstundenvergütung heraus geleistet wird.
Teaserfoto: © AdobeStock/lightninsam