Unterkünfte und Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte
Wie erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Unterkünften und der Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften?. Die Richter des Finanzgerichts Kölns haben zum Aktenzeichen 13 K 927/16 diese Frage entschieden.
Wie erfolgt die lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Unterkünften und der Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften?. Die Richter des Finanzgerichts Kölns haben zum Aktenzeichen 13 K 927/16 diese Frage entschieden.
Der Arbeitgeber hat einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und baut Obst und Gemüse an. Der Arbeitgeber beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte. Das Finanzamt führte eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei ihm durch. Die Außenprüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber zu Unrecht Arbeitslohn für Arbeitnehmer, die länger als 180 Tage bei ihm tätig waren, pauschaliert hat. Der Arbeitgeber wurde für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen. Zudem stellte der Arbeitgeber für die Saisonarbeitskräfte eine Unterkunft zur Verfügung. Für diese Überlassung hatte der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung einen Betrag von jeweils 1,55 Euro pro Tag in Abzug gebracht. Die Prüferin bezog Sachbezüge in Form der Gestellung einer Unterkunft an die länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer mit ein.
Die Saisonarbeitskräfte bekamen arbeitstäglich ein von einem Catering-Service geliefertes fertiges Mittagessen kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch dies bezog die Prüferin mit ein.
Überlassung von Unterkünften und Mahlzeiten
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die verbilligte Unterkunftsüberlassung sowie die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten jeweils die Gewährung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils (Sachbezugs) darstellt. Die Bewertung erfolge nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG mit den amtlichen Sachbezugswerten. Das Finanzamt erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Der Arbeitgeber erhob hiergegen Einspruch ein und wendete sich darin inhaltlich allein gegen die lohnsteuerliche Behandlung der Unterkunfts- und Mahlzeitengestellung. Er entgegnete, dass er schon nach den Regelungen der früheren Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV) ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt habe. Und hier hätte er nach Maßgabe der vormals geltenden Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit den ausländischen Partnerverwaltungen eine Unterkunft sowie Verpflegung zur Verfügung stellen müssen. Entsprechende Unterkünfte habe er auf seinem Betriebsgelände errichtet. Der Mietmarkt hätte sich bei nur kurzfristigem Aufenthalt der ausländischen Saisonarbeitskräfte ungünstig erwiesen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterkunftsgestellung, sei die Erfassung der Unterkunftsüberlassung als steuerpflichtiger, mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertender geldwerter Vorteil bedenklich.
Entscheidung:
Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben dem Arbeitgeber teilweise Recht.
Die Richter sind der Auffassung, dass die Mahlzeitengestellung zurecht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wurde. Ein überwiegend betriebliches Interesse sei hier nicht gegeben. Auch bei der Gestellung der Unterkunft nahmen die Richter kein überwiegend betriebliches Interesse.
Allerdings war kein geldwerter Vorteil feststellbar, da in diesem Fall der Wert des in der Unterkunft bestehenden Sachbezugs den seitens des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern einbehaltenen Betrag von 1,55 Euro je Tag nicht überschritten hat.
Quelle: alga-Competence-Center