Update Jahreswechsel
Das Jahressteuergesetz 2020 hielt kurz vor dem Jahreswechsel noch einige überraschende Änderungen im Bereich der Lohnsteuer bereit.
Das Jahressteuergesetz 2020 hielt kurz vor dem Jahreswechsel noch einige überraschende Änderungen im Bereich der Lohnsteuer bereit.
Das Gesetz wurde am 18.12.2020 vom Bundesrat endgültig beschlossen und kann damit in Kraft treten.
Hier ein Überblick über die lohnsteuerlichen Änderungen:
Corona-Zuschuss nach § 3 Nr. 11a EStG – Zahlungsfrist verlängert
Gemäß § 3 Nr. 11a EStG und BMF-Schreiben vom 26.10.2020 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachlohn oder Barlohn bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Die Steuerfreiheit hat zur Voraussetzung, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Dieses Kriterium wird in § 8 Abs. 4 EStG nunmehr erstmalig definiert. Mit dem Jahressteuergesetz wurde die ursprüngliche Zahlungsfrist bis zum 31.12.2020 auf den 30.06.2021 verlängert. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro bleibt aber bestehen. Der mögliche Zahlungs- oder Zuwendungszeitraum begann am 01.03.2020.
Verlängerung der Steuerfreiheit des Arbeitgeber-Zuschusses zum Kurzarbeitergeld in § 3 Nr. 28a EStG
Nach § 3 Nr. 28a EStG ist nunmehr in den Monaten März 2020 bis Dezember 2021 eine Arbeitgeber-Aufstockung zum Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht überschritten werden. Die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2020 wurde im Jahressteuergesetz 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert. Mit der Steuerfreiheit wurde ein Gleichlauf mit der Sozialversicherung erreicht.
Sowohl der Zuschuss als auch das Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Beides ist deshalb in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass der persönliche Steuersatz des Arbeitnehmers auf die sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr ansteigt. Eine Änderung gab es hier, trotz intensiver Diskussion, nicht.
Gesetzliche Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in § 8 Abs. 4 EStG
Bisher gab es keine gesetzliche Definition des Kriteriums „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist eine Definition eingeführt worden.
„Zusätzlich“ sind mit Wirkung ab 01.01.2020 nach § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG Leistungen, wenn
- keine Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslohn erfolgt
- und sie nicht verbunden sind mit einer Herabsetzung des Anspruchs auf Arbeitslohn
- und sie nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gezahlt werden
- und bei Wegfall der Leistung keine Erhöhung des Arbeitslohnes erfolgt.
Diese Definition wurde bereits im BMF-Schreiben vom 05.02.2020 geregelt. Insofern wird die bisherige Verwaltungsauffassung im Gesetz festgeschrieben.
Das Kriterium ist für viele steuerfreie Leistungen und Zuwendungen an Arbeitnehmer relevant, z. B. für Gutscheine im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze, die Überlassung von dienstlichen Fahrrädern, die Überlassung von Jobtickets oder die Zahlung von Kinderbetreuungszuschüssen.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt klar, dass eine Leistung des Arbeitgebers auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden.
Werbungskostenabzug für das Homeoffice
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen. Es ist aber höchstens ein Wert von 600 Euro im Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar.
Der pauschale Abzugsbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung des Arbeitnehmers wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen der Steuerpflichtige seine betriebliche/berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Zur Betätigungsstätte gehört jede Tätigkeitsstätte, ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder auch ein fester Ort (Sammelpunkt), den der Arbeitnehmer aufsucht. Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich z. B. zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen.
Die Pauschale wird nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt, sondern ist in der Pauschale enthalten. Das heißt, sie entfaltet nur Auswirkungen bei Arbeitnehmern, die die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro z. B. durch zusätzliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder Fortbildungsaufwendungen überschreiten.
Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Die Pauschale gilt befristet für den Zeitraum 2020 bis 2021.
Outplacement-Beratungen steuerfrei
Mit einer Änderung in § 3 Nr. 19 EStG wird klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. „Outplacement“-Beratung, „Newplacement“-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind. Diese Klarstellung war nötig, weil mit der Neuregelung des § 3 Nr. 19 EStG zum 01.01.2020 dies nicht eindeutig festgelegt wurde.
Bewertungsabschlag von Wohnungen für Wohnungen im Verbund
Vorteile, die der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG). Ab dem Kalenderjahr 2020 ist bei der Bewertung von bestimmten Mietvorteilen ein Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG zu berücksichtigen. Dieser beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwerts (max. 25 Euro je Quadratmeter). Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist dann Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile.
Bisher galt der Bewertungsabschlag nur für Mietvorteile aus einer dem Arbeitnehmer vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber überlassenen Wohnung. Durch die neue Ergänzung in § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG wurde der Anwendungsbereich auf verbundene Unternehmen ausgeweitet. Nicht begünstigt ist weiterhin die verbilligte Überlassung von Wohnungen durch Dritte oder die Zahlung von Zuschüssen zur Wohnung.
Autorin: Daniela Karbe-Geßler (Mitglied des alga-Competence-Center)
Foto: © Adobe Stock/Dilok