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Urlaubsansprüche bei Wechsel von Voll- in Teilzeit

Wir haben derzeit sehr oft den Wechsel von Arbeitszeiten. Von Vollzeit in Teilzeit und umgekehrt. Meistens bleibt es bei einer 5-Tage Woche, d.h. es reduziert oder erhöht sich meist nur die tägliche Arbeitszeit.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 3 Min.

Frage
Wir haben derzeit sehr oft den Wechsel von Arbeitszeiten. Von Vollzeit in Teilzeit und umgekehrt. Meistens bleibt es bei einer 5-Tage Woche, d.h. es reduziert oder erhöht sich meist nur die tägliche Arbeitszeit.
 
Wie verhält es sich hier mit den Urlaubsansprüchen?
 
Antwort
1. Grundsatz:

  • Der Umfang von 20 Arbeitstagen des nach Art. 7 der EU-Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs bezieht sich auf Arbeitszeitmodelle in der Fünftagewoche.
  • Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt, ist daher für den Zeitraum nach Beginn des neuen Arbeitszeitmodells eine verhältnismäßige Kürzung der Mindesturlaubstage unionsrechtlich sachgerecht.
  • Demnach sind auch Fallkonstellationen möglich, in denen – auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindesturlaubs – der Jahresurlaubsanspruch insgesamt 20 Arbeitstage unterschreiten kann.

 
2. Arbeitszeitänderung: 

  • Infolge der vertraglichen Abänderung der regelmäßigen individuellen
  •  Wochenarbeitszeit ist demnach die Urlaubsdauer neu zu bestimmen, wenn sich
    die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage betreffende Arbeitszeitverteilung im Laufe des Urlaubsjahres ändert.
  • Die Neuberechnung erfolgt für den Zeitraum nach Beginn der neuen Arbeitszeitverteilung.
  • In Fällen der Verminderung der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche istdie Urlaubsdauer für das betroffene Kalenderjahr neu festzusetzen.
  • Hinweis: Die rückwirkende Neufestsetzung von Ansprüchen für davor liegende Kalenderjahre ist nur möglich, soweit diese rechtzeitig schriftlich vom ArbN geltend gemacht wurden und noch nicht iSd §§ 195, 199 BGB verjährt sind.

 
3. Änderung des Beschäftigungsumfangs und weiterhin die Verteilung der
    verbleibenden
Arbeitszeit in der Sechs- bzw. Fünftagewoche: 

  • Wegen des im deutschen Urlaubsrecht geltenden Tagesprinzips ist es
  • unerheblich, wie viele Arbeitsstunden der jeweilige Arbeitstag hat.
  • Maßgebend für die Anrechnung auf den Urlaubsanspruch ist allein, ob an dem betreffenden Urlaubstag aufgrund der individuellen Verteilung der Arbeitszeit an sich eine Arbeitspflicht bestünde.
  • Da sich der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch iSd BurlG mit 24 Arbeitstagen auf die Sechstagewoche bezieht bzw. 4 Wochen (bei einer Fünftagewoche = 20 Urlaubstage), haben Teilzeitbeschäftigte, deren vertraglich verringerte wöchentliche Arbeitszeit weiterhin auf sechs bzw. fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt bleibt, den gleichen zeitlichen Urlaubsanspruch wie ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigte.
  • Eine der Änderung der vertraglichen Wochenarbeitszeit, ohne Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage, ergeben sich für die Dauer des Urlaubsanspruchs keine Folgen.
  • ACHTUNG: Anders ist die Rechtslage bei der Bemessung des Urlaubsentgelts.

 
4. Änderung der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche: 

  • EuGH-Entscheidung zum Urlaubsanspruch und dessen Wertigkeit, dieser ergibt sich aus dem jeweiligen Zeitraum vor und nach der Änderung des Beschäftigungsmodells, d.h. rechnerisch müssen demnach vor und nach dem betreffenden Änderungsstichtag „fiktive“ Abschnitte gebildet werden
  • Konsequenz: Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in Vollzeit erworben wurden, behalten demnach ihre Wertigkeit, auch wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt in Teilzeit in Anspruch genommen werden
  • Dies gilt auch für den Umkehrschluss, also für Ansprüche, die in Teilzeit erworbenwurden und später, in einem Beschäftigungsmodell mit höherer Stundenzahl in Anspruch genommen werden
  •  ACHTUNG: Die abschnittsbezogenen Berechnungen zur Höhe eines Urlaubsanspruchs wirken sich gleichzeitig auch auf die Berechnung der Höhe de fortzuzahlenden Urlaubsentgelts aus.
  •  Anzuwenden sind bei der Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs die zur Berechnung von Teilurlaubsansprüchen die gesetzlich normierte Zwölftelungsregelung bzw. die in dem jeweils anzuwenden Tarifvertrag normierte Berechnung für Teilurlaubsansprüche.

 
5. Allgemeiner Grundsatz zur Berechnung des fortzuzahlenden Urlaubsentgelts:

  • Der nicht genommene Urlaub vor Änderung der Arbeitszeit ist in Entgelt zu ermitteln.
  • IdR wird hier empfohlen, diesen mit dem letzten Monat vor der Arbeitszeitänderung als fiktive Urlaubsname, entsprechend der Grundsätze iSd BurlG (13 Wochenregel) zu ermitteln.
  • Das so ermittelte, fiktiv fortzuzahlende Urlaubsentgelt ist dann mit tatsächlicher Urlaubsnahme für die Dauer des erworbenen Urlaubsanspruchs vor Arbeitszeitänderung fortzuzahlen.

 
6. Fazit: 

  •  Mit jeder Arbeitszeitänderung ist ein entsprechender Abschnitt zur Ermittlung des
  • anteiligen Urlaubsanspruchs zu bilden, dies gilt für den zeitlichen als auch für den entgeltlichen Wert.
  • Wurde der überwiegende Zeitraum eines Kalenderjahres in Teilzeit und an weniger als 5/6 Tagen pro Woche gearbeitet, kann es im Ergebnis einer Arbeitszeitänderung auf Vollzeit auch zu einem Urlaubsanspruch von weniger als24 bzw. 20 Tagen (4 Wochen) kommen und widerspricht nHM nicht dem Grundsatz des BurlG bzw. der EU-Richtlinie zum Urlaub.
  • Achtung: Grundsätzlich sind tarifliche Regelungen vorrangig zu behandeln.

 
Torsten Franke, alga-Competence Center

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