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Verkauf von Firmenwagen, E-Bike oder Handy an Arbeitnehmer

Häufig verkaufen Arbeitgeber gebrauchte Wirtschaftsgüter an Arbeitnehmer, u.a. wenn diese durch neue ausgetauscht werden, sie aber noch gebrauchsfähig sind. Ein Verkauf auf dem freien Markt ist für Arbeitgeber häufig zu aufwendig. Arbeitnehmer freuen sich über die Möglichkeit, die bereits von ihnen beruflich genutzten Wirtschaftsgüter privat zu erwerben. Daraus ergeben sich aber lohnsteuerliche Folgen.

Allgemein
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Die Übergabe der Schlüssel für einen neuen Firmenwagen erfordert Personalverwaltungsvorgänge.
Foto: © adobe.com/KMPZZZ

In der Praxis häufig ist der Kauf des bisherigen Firmenwagens oder auch eines Dienstrads, wenn der Leasingvertrag ausgelaufen ist oder das Beschäftigungsverhältnis endet. Auch beim Arbeitgeber ausgetauschte Datenverarbeitungsgeräte wie Handys, Tablets oder Computer werden oftmals zu geringen Preisen an die Beschäftigten verkauft oder auch verschenkt.

Übereignet ein Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Wirtschaftsgüter an die Beschäftigten, stellt der Preisnachlass einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. In der Entgeltabrechnung ist also ein Augenmerk darauf zu legen.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der unentgeltlichen Übereignung ist eine Bewertung des Wirtschaftsguts vorzunehmen. Häufig wird angenommen, dass hier der Buchwert genommen werden kann. Dies ist aber nicht korrekt. Insbesondere bereits abgeschriebene Güter haben auf dem Markt noch einen höheren Wert.

Die Bewertung im Bereich der Entgeltabrechnung ist unabhängig vom Wirtschaftsgut einheitlich geregelt. Der Wert des Wirtschaftsgutes bestimmt sich nach dem im Lohnsteuerrecht allgemein geltenden Maßstab: dem üblichen Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Übliche Preisnachlässe sind durch einen pauschalen Abschlag von vier Prozent zu berücksichtigen.

Alternativ darf auch der zum Zeitpunkt der Übereignung günstigste Kaufpreis angesetzt werden, zu dem am Gebrauchtmarkt (z. B. im Internet) ein vergleichbares Auto, Fahrrad, Handy etc. angeboten wird. Dies ist in der Lohnsteuerrichtline 8.1 LStR geregelt.

Die Finanzverwaltung verlangt eine entsprechende Nachweisführung bei Ermittlung des Marktwertes, die als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen ist. Wird als üblicher Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, ist der Ansatz des pauschalen Abschlags von vier Prozent ausgeschlossen.

Für nahezu alle Wirtschaftsgüter gibt es inzwischen einen Gebrauchtwarenmarkt und Verkaufsportale im Internet. Hier kann der Arbeitgeber ermitteln, welchen Wert der zu übereignende Gegenstand hat. Bei wertvollen oder seltenen Wirtschaftsgütern kann auch ein Sachverständigengutachten helfen. Autos können häufig auch durch einen Autohändler begutachtet werden. Maßgeblich ist aber nicht der Ankaufspreis, sondern der Verkaufspreis.

Werden zum Beispiel auf Gebrauchtwagenportalen verschiedene Preise ermittelt, kann der Mittelwert verwendet werden. Hierbei sollte aber immer beachtet werden, dass die Fahrzeuge und Geräte auch vergleichbar sind. Insbesondere das Baujahr und die Ausstattung sollten gleich sein.

>> hier den vollständigen Fachartikel lesen [PDF]

 

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