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Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich

Deutschland und Frankreich haben vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ihre Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern mindestens bis zum 31.12.2020 verlängert.

Lohnsteuerrecht
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Eine hölzerne Lohnsteuermarke sowie verschiedene Euroscheine und -münzen auf einem Dokument symbolisieren die Finanzbuchhaltung bzw. die Steuerzahlung.

Deutschland und Frankreich haben vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ihre Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern mindestens bis zum 31.12.2020 verlängert (BMF-Schreiben vom 23.10.2020 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007).

Im Mai 2020 hatten Deutschland und Frankreich eine Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern abgeschlossen. Die dort getroffenen Regelungen verlängern sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. 

Die Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit Frankreich nunmehr darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31.12.2020 Bestand haben wird.

Hierzu haben die zuständigen Behörden am 30.09.2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet.

 

Quelle BMF-Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2020-10-23-Verlaengerung-Konsultationsvereinbarung-DE-FR-Covid-19-Besteuerung-Grenzpendler.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Foto: © bilderbox / stock.adobe.com

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