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Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Österreich

Deutschland und Österreich haben eine neue Konsultationsvereinbarung zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten unterzeichnet.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Fahnen von Deutschland und von Österreich

Deutschland und Österreich haben eine neue Konsultationsvereinbarung zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten unterzeichnet. 

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 14.12.2021 die erneute Regelung unterzeichnet.  

Diese ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 29.09.2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31.03.2022.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 20.12.2021 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10001 :002

 

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/sezerozger

 

 

 

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