Versetzung innerhalb des Konzerns — betriebliche Altersversorgung
Frage: Ein Mitarbeiter wird innerhalb des Konzerns zu einer anderen rechtlich selbständigen Firma versetzt. Der externe bAV-Vertrag wird unverändert weitergeführt. Was müssen wir dabei beachten?
Frage:
Ein Mitarbeiter wird innerhalb des Konzerns zu einer anderen rechtlich selbständigen Firma versetzt. Der externe bAV-Vertrag wird unverändert weitergeführt. Was müssen wir dabei beachten?
Antwort:
Bei einer Versetzung zu einer anderen rechtlich selbständigen Firma handelt es sich um einen neuen Arbeitgeber. Deshalb ist im bAV-Vertrag der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu ändern. Aufgrund des neuen Arbeitgebers ist auch mit dem Arbeitnehmer eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung abzuschließen. Dadurch entsteht ab 01.01.2019 der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter SV-Beiträge.
Hinweis
Bei einem Betriebsübergang würde es sich um eine Gesamt-Rechtsnachfolge handeln und die bisherige Entgeltumwandlungsvereinbarung weiter gelten. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter SV-Beiträge würde erst ab 01.01.2022 entstehen.
Im bAV-Vertrag müsste der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geändert werden.
Quelle: alga-Competence-Center, bearbeitet durch Sabine Törppe-Scholand