Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Die im Zuge der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführte Homeoffice-Pauschale hat sich nach Meinung von Experten bewährt und soll dauerhaft etabliert werden. Diese Empfehlung gaben mehrere Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 09.05.2022 ab.
Die im Zuge der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführte Homeoffice-Pauschale hat sich nach Meinung von Experten bewährt und soll dauerhaft etabliert werden. Diese Empfehlung gaben mehrere Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 09.05.2022 ab.
Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1111) soll unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber (Corona-Prämie) bis zu einem Betrag von 3.000 Euro ermöglicht werden. Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Der Entwurf sieht für Steuerpflichtige die Möglichkeit vor, in der Corona-Pandemie mit der Pauschale einfach und unbürokratisch Aufwendungen für die Arbeit in der Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (bis zu 600 Euro) abziehen zu können.
Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor.
Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
U. a. der BDA fordert beim Gesetz einige Nachbesserungen: Dadurch, dass sich die Corona-Pandemie ökonomisch auch über den 31.03. auf die Bürgerinnen und Bürger auswirken wird, ist eine Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ sachgerecht. Außerdem ist die Verlustverrechnung ein krisenbewährtes Instrument, gleichwohl sind der angestrebte Rücktragszeitraum von zwei Jahren für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie hohe Verluste erlitten haben, problematisch.
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