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Wachstumschancengesetz im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in finaler Beratung das Wachstumschancengesetz beschlossen. Dem Beschluss im Plenum waren Beratungen im Finanzausschuss des Parlaments vorausgegangen, aus denen sich Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf ergeben haben. Die im Bundestag geänderten Beschlüsse für den Bereich Entgeltabrechnung werden auszugsweise dargestellt:

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 3 Min.
Stapel von Münzen in aufsteigender Reihenfolge, die zu einem kleinen Pappausschnitt eines Hauses führen und das Sparen von Geld für Wohneigentum oder Immobilieninvestitionen im Kontext des Personalmanagements symbolisieren.

Derzeit ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) im Rahmen der Pauschalmethode zur Bewertung der privaten Fahrten und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten (Afa-Beträge) oder vergleichbarer Aufwendungen (Miete- oder Leasingkosten) bei den Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser Betrag soll zum 01.01.2024 auf 70.000 Euro angehoben werden.

Die als Werbungskosten abzugsfähigen und vom Arbeitgeber möglichen steuerfrei zu zahlenden inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt angehoben werden:

  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 Euro auf 32 Euro;
  • für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 Euro auf 16 Euro;
  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 Euro auf 16 Euro.

Die Anhebung der Verpflegungspauschalen soll für alle Auswärtstätigkeiten nach dem 31.12.2023 gelten. Infolge der Anhebung würden auch die Kürzungsbeträge für Mahlzeiten an Arbeitnehmer steigen. Diese betragen immer 20 Prozent vom Tageshöchstsatz (dann 32 Euro, also 6,40 Euro) für ein Frühstück und 40 Prozent vom Tageshöchstsatz (dann 32 Euro, also 12,80 Euro) für ein Mittag- oder Abendessen.

Die Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer) wird von 8 Euro auf 9 Euro je Kalendertag angehoben. Die Pauschale kann anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen gewährt werden.

Der bisherige Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden.

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dieses Verfahren soll gestrichen werden. Die Tarifermäßigung sollen Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen können. Als Folge werden die Bezüge zu der Norm in den Regelungen zum Lohnsteuerjahresausgleich nach § 42b Abs. 2 Satz 2 und 6 EStG ebenfalls gestrichen. Ebenso erfolgt die Streichung in § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG im Rahmen der Pflichtveranlagung.

Die Finanzämter übermitteln ab 01.01.2024 die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage an den Arbeitgeber, wenn dieser für den Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTIN) übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31.12.2022 hinaus fortbestanden hat und der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer nach § 39e Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 EStG mitzuteilen, trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht.

Über die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. Damit wirkt sich bei Arbeitnehmern ein möglicher Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bereits unterjährig steuermindernd aus. Bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung angesetzt, nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG.

Als Folgeänderung zu dem geminderten Beitragssatz bei der Pflegeversicherung wird auch die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG angepasst. Damit wird auch bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt.

Aktueller Hinweis:

Die von Bund und Ländern eingesetzten informellen Arbeitsgruppen haben ihre Beratungen zu den streitigen Punkten des Wachstumschancengesetzes ohne Ergebnisse abgebrochen. Somit wird der vom Bundesrat angerufene Vermittlungsausschuss in diesem Jahr nicht mehr zusammentreten. 2024 sollen die Verhandlungen fortgeführt werden. Dabei könnten deutlich mehr Inhalte als anfangs vermutet zur Diskussion stehen.

Lediglich Anpassungen bei der Grunderwerbsteuer wegen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts werden in ein anderes Gesetz geschoben. Dabei soll der jetzige Status Quo beibehalten werden.

Nach aktuellen Informationen aus Regierungskreisen hat man sich darauf verständigt, bestimmte dringende gesetzliche Regelungen noch im Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu beschließen. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.

Es handelt sich dabei auch um die Verschiebung der elektronischen Übermittlung der Krankenkassenbescheinigungen von privat Versicherten Arbeitnehmern an die Arbeitgeber und die Umsetzung des geänderten Pflegeversicherungsbeitragssatzes im Rahmen der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug.

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