Weg zum Briefkasten kann unfallversichert sein
Eine Beschäftigte war arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wollte sie an ihren Arbeitgeber postalisch versenden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und zog sich Verletzungen zu. Sie wurde aufgrund des Sturzes medizinisch behandelt und bezog Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Sturz sei kein Arbeitsunfall.
Das sah das Bundessozialgericht (BSG) allerdings anders (Urteil vom 30.3.2023 – Aktenzeichen B 2 U 1/21 R).
Die Arbeitnehmerin wollte mit dem Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Postbriefkasten ihre gesetzliche Nachweispflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 4) erfüllen, dem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Dementsprechend befand sich die Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg, so das Gericht.
Quelle: BSG