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Weihnachts-Spezial: Alle Jahre wieder – die Weihnachtsfeier

An was Sie arbeitsrechtlich bei einer Weihnachtsfeier alles denken müssen, erfahren Sie hier:

AllgemeinArbeitsrecht
Lesezeit 3 Min.
Eine Gruppe lächelnder Kollegen mit festlichen Hüten macht ein Selfie auf einer von Personalmanagement organisierten Weihnachtsfeier im Büro.
Foto: © stock.adobe.com/HBS

Weihnachtsfeier für alle?

Rechtlich ist die Lage klar – Arbeitgeber müssen keine Weihnachtsfeiern veranstalten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine (in der Regel) vertraglich nicht vereinbarte, sondern um eine freiwillige Leistung. Entscheiden sich Arbeitgeber aber für die Durchführung einer Weihnachtsfeier und bietet er die Teilnahme den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, ist die Beachtung der Gleichbehandlung dabei das A und O. Der Ausschluss von Arbeitnehmern bedarf eines sachlichen Grundes (ArbG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 8 Ca 5233/16 –, juris). Das bedeutet, ohne sachliche Rechtfertigung, können unliebsame Kollegen nicht ausgeladen werden.

Weihnachtsfeier = Arbeitszeit?

Die Antwort ist leider nicht einheitlich zu beantworten, sondern es kommt darauf an, ob die Weihnachtsfeier während oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, handelt es sich um Arbeitszeit, die auch vergütet werden muss. Wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, ist dies anders. In diesem Fall, erfolgt keine Vergütung.

Was, wenn Arbeitnehmer nicht teilnehme?

Auch die Frage, was gilt, wenn Arbeitnehmer nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, hängt davon ab, wann die Feier stattfindet. Es mag sich zwar nicht immer so anfühlen, aber die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist freiwillig. Sollten Arbeitnehmer nicht daran teilnehmen wollen, dürfen keine Sanktionen verhängt werden. Findet die Weihnachtsfeier jedoch während der Arbeitszeit statt, müssen die Arbeitnehmer, die nicht mitfeiern möchten, arbeiten.

Mitarbeitergeschenke mit rechtlichem Glanz?

Inmitten der Vorbereitungen für die betriebliche Weihnachtsfeier spielt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch in Bezug auf Mitarbeitergeschenke eine wichtige Rolle. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 26. März 2014 – 11 Sa 845/13) klargestellt, dass es hiervon Ausnahmen geben kann. Das Urteil bezog sich jedoch auf eine besondere Konstellation: Das Unternehmen hatte in dem entschiedenen Fall im Vorfeld bereits angekündigt, dass die Teilnehmer der Weihnachtsfeier ein Geschenk (iPad mini) erhalten würden. Dies diente dazu, um das Interesse der Mitarbeiter an der Feier steigern zu wollen. Das Gericht sah als ausreichenden Differenzierungsgrund an, so dass es – ausnahmsweise – okay war, dass nur die Teilnehmer der Weihnachtsfeier ein Geschenk erhielten.

Damit bleibt es bei dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und Arbeitgeber sind gut beraten, Diskriminierungen zu vermeiden. Dies gilt übrigens auch dann, wenn es um die Zahlung von Weihnachtsgeld geht, wobei ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld nur besteht, wenn diese Sonderleistung entweder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, es eine entsprechende betriebliche Übung gibt oder es eine tarifliche Regelung hierzu gibt.

How-to-Party

Es ist kein Geheimnis, dass Karrierecoachs Arbeitnehmern einheitlich dazu raten, gerade auf betrieblichen Weihnachtsfeiern Alkohol nur in Maßen zu genießen und sich bewusst zu sein, dass exzessiver Konsum unangemessen ist. Dennoch soll es in der Vergangenheit schon des Öfteren vorgekommen zu sein, dass die ein oder andere Tanzeinlage im Nachhinein auf den Alkoholkonsum geschoben wurde. Daher die Frage, ist Alkoholkonsum überhaupt erlaubt?

Gesetzlich gibt es kein Verbot. Allerdings kann es Betriebsregeln geben, in denen die berühmte 0,0 geregelt ist. In der Regel werden bei einer Weihnachtsfeier aber alkoholische Getränke ausgeschenkt.

Ist der Arbeitgeber damit aus der Haftung? Schließlich ist ein übermäßiger Alkoholkonsum in der Regel den Arbeitnehmern zuzuschreiben – ganz so einfach ist es aus arbeitsrechtlicher Sicht für Arbeitgeber aber nicht. Vielmehr sind diese verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von alkoholbedingten Schäden zu minimieren. Dies könnte die Bereitstellung von alternativen Transportmöglichkeiten oder die Begrenzung des Alkoholkonsums einschließen.

Safety first – auch beim Datenschutz

Klare Regeln sollten auch beim Thema Fotos und Videos gelten, denn auch auf Weihnachtsfeiern gelten die Grundregeln des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes. Das bedeutet, dass Mitarbeiter nicht wahllos Fotos und Videos aufnehmen und am Abend noch bei Facebook oder X hochladen dürfen. Auch hier sollten Arbeitgeber Vorkehrung treffen, in dem die Mitarbeiter vorher entweder darüber aufgeklärt werden, dass es offizielle Fotografen geben wird und die Fotos nur zum internen Gebrauch verwendet dürfen. Ansonsten gilt: Höflich fragen und die Antwort einfach umsetzen.

Wann muss man mit einer Kündigung rechnen?

Bei einem Thema hört jeder Spaß auf und auch hier ist der Arbeitgeber gefragt: Sexuelle Belästigungen haben auf Weihnachtsfeiern nichts verloren. Kommt es zu derartigen Vorfällen, ist die Compliance-Abteilung gefragt, Vorfälle schnell und diskret aufzuklären. Arbeitsrechtlich sind sowohl eine Abmahnung als auch eine außerordentliche fristlose Kündigung die richtige Reaktion wie das Arbeitsgericht Elmshorn (3 Ca 1501 e/22) am 26.04.2023 richtig entschied. Damit gilt ganz klar: Weihnachtsfeiern sind nie eine Entschuldigung für unangemessenes Verhalten.

Fazit

Die Vorweihnachtszeit ist voller Überraschungen und auch Ihre Weihnachtsfeier kann Überraschungen bereithalten. Passen Sie auf, dass es nur positive sind.

 von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte.

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