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Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Frage: Der Mitarbeiter hat zum 01.06.2020 die Regelaltersgrenze erreicht und im Vorfeld eine Vertragsänderung erhalten, dass das Arbeitsverhältnis noch über die Altersgrenze hinaus um drei Monate verlängert wird. Jetzt ist bei uns die Frage aufgetaucht, ob die allgemeine oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist?

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Lesezeit 2 Min.

Frage:

Der Mitarbeiter hat zum 01.06.2020 die Regelaltersgrenze erreicht und im Vorfeld eine Vertragsänderung erhalten, dass das Arbeitsverhältnis noch über die Altersgrenze hinaus um drei Monate verlängert wird. Jetzt ist bei uns die Frage aufgetaucht, ob die allgemeine oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist?

Uns wurde gesagt, dass die allgemeine Steuertabelle für das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, bis der Mitarbeiter Versorgungsbezüge bei uns erhält. Die erhält er bei uns aber erst, wenn er die Regelaltersrente erreicht hat und ausgeschieden ist.

 

Antwort:

Offiziell gibt es seit 2010 keine allgemeine und keine besondere Lohnsteuertabelle mehr. In der Lohnsteuerberechnung wird keine volle oder gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen ergeben sich daraus, welche Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in der Entgeltabrechnung anfallen. Wichtig ist, diese Beiträge richtig zu ermitteln, d. h. den richtigen Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden.

In der betrieblichen Praxis wird allerdings häufig noch von den beiden unterschiedlichen Lohnsteuertabellen gesprochen.

Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind wegen der nicht vorhandenen Rentenversicherungsbeiträge die zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen niedriger. Das gilt z. B. in folgenden Fällen:

  • Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge erhalten,
  • weiterbeschäftigte Altersrentner, wenn nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gezahlt wird.

 

Wenn nach Ablauf der Vertragsverlängerung der ehemalige Mitarbeiter nur noch seinen Versorgungsbezug erhält und keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung (RV) zahlt, verringern sich die berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen entsprechend (früher Anwendung „besondere Lohnsteuertabelle“).

 

Solange der Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, müssen für die steuerliche Beurteilung folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:

 

  1. Der Mitarbeiter hat noch keine Rente beantragt und arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. In diesem Fall gibt es für jeden Monat des späteren Rentenbezugs einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.
    In der Weiterbeschäftigung besteht weiterhin RV-Pflicht.
    Beitragsgruppenschlüssel ist i. d. R. 1101.
    Die Versteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der RV-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (früher Anwendung „allgemeine Lohnsteuertabelle“).
  2. Der Mitarbeiter bezieht seine Regelaltersrente und arbeitet noch einige Monate weiter.

a)    Kein Verzicht auf die RV-Freiheit
In der Rentenversicherung sind beschäftigte Bezieher einer Regelaltersrente versicherungsfrei. Nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zahlen.
Beitragsgruppenschlüssel ist i. d. R. 3301.
Die Versteuerung erfolgt ohne Berücksichtigung von RV-Beiträgen als Vorsorgeaufwendungen (früher Anwendung „besondere Lohnsteuertabelle“).

b)    Verzicht auf die RV-Freiheit
Der weiterbeschäftigte Rentner kann aber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und weiterhin seinen RV-Arbeitnehmerbeitrag zahlen (schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers muss zu den Entgeltunterlagen genommen werden).
Beitragsgruppenschlüssel ist i. d. R. 3101.
Dann ergeben sich für die Versteuerung keine niedrigeren berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen, da weiter RV-Beiträge vorhanden sind und demzufolge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (früher Anwendung „allgemeine Lohnsteuertabelle“).

 

Quelle: alga-Competence-Center

 

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