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Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2022

Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 16.12.2022 geplant. Mit dem im Bundestag beschlossenen Gesetz kommt es aller Voraussicht nach beim Lohnsteuerabzug ab 2023 zu zahlreichen weiteren Änderungen und Entlastungen gegenüber dem Referentenentwurf.

Lohnsteuerrecht
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Holzklötze mit den Zahlen „2022“ stehen auf einem Hintergrund aus Euro-Banknoten.
Foto: © stock.adobe.com/studio v-zwoelf

Nach dem Gesetzesbeschluss wird etwas überraschend der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) ab dem 01.01.2023 nochmals von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.

Der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zugleich um 252 Euro von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Rentnerinnen und Rentner sowie Empfänger einer Beamtenversorgung erhalten regelmäßig im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Energiepreispauschale wird durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt. In beiden Fällen ist eine Steuerpflicht vorgesehen.

In Krankenhäusern und auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte konnten im Jahr 2022 von staatlicher Seite eine Prämie als finanzielle Anerkennung erhalten. Für die Prämien ist eine gesonderte Steuerbefreiung eingeführt nach § 3 Nr. 11b EStG eingeführt. Sonderleistungen zur Anerkennung der Leistungen während der Coronapandemie sind bis zu 4.500 Euro steuerfrei gestellt worden. Begünstigt sind Auszahlungen bis zum 31.12.2022. Freiwillige Arbeitgeberleistungen im Kranken- und Pflegebereich sind ebenfalls möglich.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1 IfSG). Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen bis 30.04.2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis 31.05.2023 erweitert.

Im Gesetz erfolgt zusätzlich eine Klarstellung: Die Steuerbefreiung gilt für die in der Steuerbefreiungsvorschrift in Bezug genommenen Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es wird klargestellt, dass nachträgliche Änderungen des IfSG keine Auswirkungen auf den Einrichtungsbezug der Steuerbefreiung haben.

Eine weitere Änderung wurde bei der Pauschale für das Homeoffice beschlossen. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, kann ab 01.01.2023 für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro pro Tag (bisher 5 Euro) und höchstens 1.260 Euro pro Jahr (bisher 600 Euro) abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung bleibt weiterhin ausgeschlossen.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen, soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, auch weiterhin voll abziehbar sein. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro möglich sein. Liegen die Voraussetzungen nicht ganzjährig vor, wird eine monatsbezogene Kürzung vorgenommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).

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