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Werkstudent im Ausland

Frage Wir haben einen Werksstudenten, der für mindestens ein Jahr in den Niederlanden studieren wird und dort in einem „Homeoffice“ seine Arbeit für uns erledigt. Eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule in den Niederlanden liegt uns vor. Müssen wir einen Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften stellen und haben wir steuerrechtlich etwas zu beachten?

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Lesezeit 1 Min.

Frage

Wir haben einen Werksstudenten, der für mindestens ein Jahr in den Niederlanden studieren wird und dort in einem „Homeoffice“ seine Arbeit für uns erledigt. Eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule in den Niederlanden liegt uns vor. Müssen wir einen Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften stellen und haben wir steuerrechtlich etwas zu beachten?

Antwort

Zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen folgende allgemeine Hinweise geben.

Voraussetzung für die Werkstudentenregelung ist, dass man eingeschriebener Student an einer Hochschule ist. Es muss immer eine Immatrikulationsbescheinigung einer deutschen oder ausländischen Hochschule vorliegen. Diese Voraussetzung scheint in Ihrem Fall erfüllt zu sein.

Werkstudenten gelten als Arbeitnehmer.

Sozialversicherung:

In der SV gilt das Territorialprinzip; der Arbeitnehmer ist dort sv-pflichtig, wo er seine Tätigkeit ausübt. Es ist unerheblich, dass die Tätigkeit für einen deutschen Arbeitgeber ausgeübt wird. Wenn die Beschäftigung in den Niederlanden ausgeübt wird (auch wenn das quasi im Homeoffice erfolgt), müsste der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem in den Niederlanden unterliegen. Die deutschen Rechtsvorschriften würden nur weiter gelten, wenn für den Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung vorliegen würde. Sie sollten bei der Krankenkasse eine A1-Bescheinigung beantragen bzw. Rücksprache mit der Krankenkasse nehmen.

Steuer:

Werkstudenten unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Wenn der Arbeitnehmer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehält, bleibt bei einer Tätigkeit im Ausland das Besteuerungsrecht in Deutschland im Grundsatz bestehen. Mit den Niederlanden besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die DBAs weisen dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Der Wohnsitzstaat verzichtet auf sein Besteuerungsrecht und behält sich den Progressionsvorbehalt vor. Wird der Arbeitnehmer für seinen deutschen Arbeitgeber nur vorübergehend im Ausland tätig (sog. 183-Tage-Regelung), bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Es kommt darauf an, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Bei der Ermittlung der 183 Tage ist nicht die Dauer der Tätigkeit sondern die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgebend. In den Niederlanden beziehen sich die 183 Tage auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Sofern die 183 Tage überschritten werden unterliegt der Arbeitnehmer (Student) der Steuerpflicht in den Niederlanden.

 

Quelle:alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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