Free

Wie ist die Witwenrente zu versteuern, wenn gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen wird?

Nach dem Tod des Partners erhalten Hinterbliebene dessen gesetzliche Rente drei Monate lang weiter ausgezahlt, und zwar in voller Höhe.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Nach dem Tod des Partners erhalten Hinterbliebene dessen gesetzliche Rente drei Monate lang weiter ausgezahlt, und zwar in voller Höhe. Danach haben sie entweder Anspruch auf eine sogenannte kleine oder große Witwen/Witwerrente. Die große Rente beläuft sich auf 55 % der Bezüge des Verstorbenen, die kleine auf 25 %. Die große Witwenrente bekommen nur Hinterbliebene, die älter als 45 Jahre und 4 Monate sind oder ein minderjähriges Kind erziehen.

Eigenes Einkommen wird auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet (§ 97 SGB VI). Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung und wird nicht auf die Witwenrente angerechnet. Anders verhält es sich übrigens beim Arbeitslosengeld II. Voraussetzung für das Arbeitslosengeld I ist, dass 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Eine Witwe wird immer für das Jahr, in dem der Partner verstorben ist sowie für das darauffolgende Jahr in die Steuerklasse III eingestuft. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Steuerklasse sie sich zuvor befunden hat.

Steuerklasseneinordnung Witwenrente

Steuerklasse I: Nach Ablauf des Jahres, in dem der Partner verstorben ist und dem Folgejahr: Hat die Witwe inzwischen wieder geheiratet, wird sie mit ihrem neuen Partner entweder nach den Klassen 3 und 5 oder 4 veranlagt.

Steuerklasse II Nach Ablauf des Jahres, in dem der Partner verstorben ist und dem Folgejahr. Bedingung: Zumindest ein minderjähriges Kind lebt noch im Haushalt.

Steuerklasse III Im Jahr des Todes des Partners und dem Folgejahr.

Steuerklasse VI In jedem Jahr und zusätzlich zu jeder anderen Steuerklasse, wenn die Witwe einer zweiten Beschäftigung nachgeht.
§ Die Witwenrente sind sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
§ Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
§ Die Rentenversicherung und die Agentur für Arbeit hinterlegt kein Lohnsteuerabzugsmerkmal. Somit kann die Anmeldung ggf. auch mit dem Hauptabzugssteuermerkmal erfolgen.

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

Diesen Beitrag teilen: