Zeiterfassung per Fingerabdruck kann abgelehnt werden
Ein Zeiterfassungssystem, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird, verarbeitet auch dann biometrische Daten, wenn es nur die Fingerlinienverzweigungen verwendet. Arbeitnehmer können deswegen eine solche Zeiterfassung verweigern, ohne deswegen eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hinnehmen zu müssen. Dies stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung in einem Urteil klar.
Ein Zeiterfassungssystem, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird, verarbeitet auch dann biometrische Daten, wenn es nur die Fingerlinienverzweigungen verwendet. Arbeitnehmer können deswegen eine solche Zeiterfassung verweigern, ohne deswegen eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hinnehmen zu müssen. Dies stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung in einem Urteil klar.
Der Kläger, war in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein neues Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.
Das LAG entschied, dass der Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handelt es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO nur in Ausnahmefällen möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinn dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Verweigerung der Nutzung des Systems stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Quelle: Urteil LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19