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Zuschläge für Sonntags-Feiertage und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) bei geringfügig entlohnter Beschäftigung

Frage: Wenn ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer, der auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält, in die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder in den bezahlten Urlaub geht, sind wir uns unsicher, wie sich die weitergezahlten Zuschläge auf die Beurteilung des Minijobs auswirken?

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Frage: Wenn ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer, der auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält, in die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder in den bezahlten Urlaub geht, sind wir uns unsicher, wie sich die weitergezahlten Zuschläge auf die Beurteilung des Minijobs auswirken?

Antwort: 

Laut § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von SFN-Zuschlägen nur dann, wenn die Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Dies ist bei der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder während des Urlaubs nicht der Fall. Die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip oder der Referenzmethode. Damit werden während der Entgeltfortzahlung die ansonsten beitragsfreien SFN-Zuschläge beitragspflichtig. Die Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung sind allerdings unterschiedlich je nachdem, ob es sich um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder um das Urlaubsentgelt handelt.

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wirken sich diese als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden SFN-Zuschläge nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Sofern durch die beitragspflichtigen SFN-Zuschläge die 450,00 Euro-Grenze überschritten wird, sind auch von dem übersteigenden Betrag die anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Steuern, Umlagen) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung bei der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, weil die Zahlung aus diesem Anlass einplanbar und vorhersehbar ist. Das kann u.U. dazu führen, dass aufgrund dieser beitragspflichtigen SFN-Zuschläge durch Überschreiten der Entgeltgrenze keine geríngfügig entlohnte Beschäftigung mehr vorliegt. Die Ausnahmeregelung, nach der ein unvorhersehbares 3-maliges Überschreiten der 450,00 €-Grenze zulässig ist, gilt hier nicht.

 

Quelle: alga-Competence-Center, bearbeitet durch Sabine Törppe-Scholand

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