Zwei Fragen zu beschäftigten Studenten
Müssen wir für einen Studenten, der eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt (450 €-Job), Pauschalbeiträge an die Knappschaft zahlen oder können wir die Abrechnung als Werkstudent vornehmen?
1. Müssen wir für einen Studenten, der eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt (450 €-Job), Pauschalbeiträge an die Knappschaft zahlen oder können wir die Abrechnung als Werkstudent vornehmen?
2. Wie erfolgt die Abrechnung, wenn ein Werkstudent (nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig) in einzelnen Monaten mit seinem monatlichen Entgelt nicht über 450 € kommt? Muss er dann in den Monaten als geringfügig entlohnt abgerechnet werden (Pauschalbeiträge an die Knappschaft)?
Antworten:
Wenn ein Student eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, fällt er unter die Regelungen, die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gelten. Es sind Pauschalbeiträge an die Knappschaft zu zahlen. Die Werkstudentenregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber hat somit keine Wahlmöglichkeit. Wenn bei einem Studenten die Bedingungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sind, muss die Abrechnung mit Pauschalbeiträgen an die Knappschaft erfolgen.
Quelle:
Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand