Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Teile des Konjunkturpakets auf den Weg gebracht.
Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Teile des Konjunkturpakets auf den Weg gebracht. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, sind unter anderem eine zeitweise Umsatzsteuersenkung und ein Kinderbonus vorgesehen. Das Gesetz wurde bereits am 17.06.2020 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten.
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission werde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60.000 Euro angehoben. Bislang würden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gelte bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werde befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit soll den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen werden.
Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehenden soll mit dem Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen werden. Für jedes kindergeldberechtigte Kind werde ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29.11.2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus werde das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolge aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld bestehe, würden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch bestehe.
Die Senkung der Umsatzsteuer soll dem Konsum einen kräftigen Impuls und der Konjunktur neuen Schub geben. Die Umsatzsteuersätze sollen nach den Plänen der Bundesregierung befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16% und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5% gesenkt werden. Die Finanzverwaltung wolle alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Der Bund übernehme weitgehend die aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 19,6 Milliarden Euro und wolle die Länder bereits im laufenden Jahr um 6 Milliarden Euro entlasten.
Unternehmen würden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt, so das Ministerium weiter. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage würden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt und die Liquidität in den Unternehmen gestärkt. Die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund sechs Wochen soll die Liquidität importierender Unternehmen stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Import- und Logistikwirtschaft verbessern.
Der steuerliche Verlustrücktrag werde für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag könne unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30% könne auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (beispielsweise betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er könne nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, werde diese auf Antrag zinslos gestundet.
Vorgesehen ist die Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen hätten so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und könnten Liquiditätsvorteile zügig nutzen. Die degressive Abschreibung fördere die schnellere Refinanzierung und schaffe über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgten.
Bei der Gewerbesteuer werde der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben. Geplant sei die Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der Forschungszulage schaffe für die forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen, erläuterte das Ministerium.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer werde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch werde eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich sei.
Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle würden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend würden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schone die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie, so das Ministerium. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag würden vermieden.
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG werde ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trage den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420% könnten damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission werde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60.000 Euro angehoben. Bislang würden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gelte bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Um die laufenden Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Cum-Ex-Gestaltungen rechtlich abzusichern, wird laut Ministerium bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO die Grenze der absoluten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist und dadurch auf 25 Jahre verlängert. Darüber hinaus soll die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung für anwendbar erklärt werden. Dadurch würde ab Eröffnung des Hauptverfahrens eine zusätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnen und die Verjährungsfrist auf insgesamt 30 Jahre verlängert. In § 375a AO werde geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung für Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.
Quelle: Bundesregierung // Bundestag