FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat im Dezember 2022 einen Firmenwagen erhalten. In der Entgeltabrechnung haben wir davon erst im April erfahren. Müssen/dürfen wir jetzt eine Rückrechnung durchführen?
ANTWORT: Für die Monate Januar bis März 2023 müssen steuer- und sozialversicherungsrechtlich Rückrechnungen durchgeführt werden.
Für den Monat Dezember 2022 haben wir steuer- und sozialversicherungsrechtlich eine unterschiedliche Vorgehensweise.
Steuerrechtlich dürfen Sie im April keine Rückrechnung auf den Dezember vornehmen, da das alte Jahr steuerrechtlich abgeschlossen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 musste bis spätestens 28.02.2023 übermittelt werden. Anschließende steuerliche Rückrechnungen für das Vorjahr sind danach nicht mehr zulässig. D. h. durch Rückrechnungen dürfen der Bruttolohn und die Steuern für das Vorjahr nicht mehr geändert werden.
Der Firmenwagen führt aber rückwirkend ab Dezember zu einer Änderung des Bruttolohns und der Steuern. Da im April keine Rückrechnung mehr auf den Dezember vorgenommen werden darf und somit die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, hat der Arbeitgeber nach § 41c Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) diese Fälle dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen (Brief an das Betriebsstättenfinanzamt). Die Korrektur der Lohnsteuer erfolgt dann in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Die Mitteilung des Arbeitgebers an das Betriebsstättenfinanzamt befreit den Arbeitgeber von der Haftung (§ 42d Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer darüber informieren, dass das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer bei ihm nachfordern wird.
Sozialversicherungsrechtlich würde im April eine Korrektur für den Dezember 2022 erfolgen. Die Sozialversicherungsbeiträge laufen in die Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahres.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand