Neben einer tariflichen Verankerung der betrieblichen Altersversorgung in den Unternehmen (Sozialpartnermodell) werden Änderungen im Einkommensteuergesetz vorgenommen.
Im Rahmen von tariflichen Regelungen wird unter bestimmten Voraussetzungen für Neuzusagen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG eine reine Beitragszusage zugelassen. Damit wird für den Arbeitgeber das Haftungsrisiko erheblich reduziert.
Durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wird u.a. ein neuer bAV-Förderbetrag im ersten Dienstverhältnis eingeführt, die Steuerfreiheit im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG von 4% auf 8% angehoben und die Unterscheidung Altvertrag/Neuvertrag aufgehoben. Von diesen Änderungen ist jeder Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung betroffen. Die Komplexität aufgrund unterschiedlicher bAV-Zusagen nimmt weiterhin zu.