Jedes Jahr kommen viele Saisonbeschäftigte aus dem Ausland nach Deutschland. Daneben gibt es aber auch Saisonbeschäftigte aus dem Inland. Sie arbeiten für eine befristete Zeit z. B. in der Landwirtschaft, in Eiscafés oder in der Feriensaison in Hotels. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten dieser Beschäftigten.
Bei einem Saisonbeschäftigten handelt es sich nach § 188 Abs. 4 Satz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V um einen Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen
- jahreszeitlich bedingten,
- jährlich wiederkehrenden,
- erhöhten Arbeitskräftebedarf
des Arbeitgebers abzudecken.
Neben den im SGB V erwähnten versicherungspflichtigen Saisonbeschäftigten aus dem Ausland gibt es in Deutschland aber auch ausländische Mitarbeiter, die versicherungsfrei sind oder dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaats unterliegen, sowie deutsche Saisonbeschäftigte, die versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sein können.
Kurzfristige Beschäftigung von Saisonbeschäftigten
Werden Saisonbeschäftigte kurzfristig beschäftigt, sind sie sozialversicherungsfrei und auch beitragsfrei. Arbeitgeber haben ggf. nur die Umlage U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) sowie die Umlagen U2 (Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Die Umlage U1 entfällt allerdings, wenn das 22 FOKUS LOHN+GEHALT Ausgabe 3/2023
Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf vier Wochen begrenzt ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Übersteigt das regelmäßige
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze – diese beträgt seit dem 01.10.2023 520 Euro pro Monat –, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
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