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Stier meint…!

Auch Sie haben sich sicherlich schon einmal die Frage gestellt: „Ist Reisezeit eigentlich Arbeitszeit?“ Nun ist die Diskussion um die Arbeitszeit und die damit verbundene tägliche Erfassung für alle Arbeitnehmer ohnehin ein Thema, da erreicht uns eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Lüneburg (3 A 146/22). Und was da in Lüneburg im Fall eines Speditionsunternehmens entschieden wurde, weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der entscheidenden Frage, ob Reisezeit auch Arbeitszeit ist, ab. 

Rufen wir uns die Rechtsprechung des höchstens deutschen Arbeitsgerichts in Erinnerung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sehen Reisezeiten als Arbeitszeit an, wenn der Arbeitnehmer während der Reise in einem derartigen Maße beansprucht wird, dass eine Einordnung als Arbeitszeit gerechtfertigt ist. Davon sind solche Reisen mit Flugzeug, Bahn oder Taxi abzugrenzen, wenn der Arbeitnehmer während der Reise keine zusätzlichen Tätigkeiten für den Arbeitgeber erbringen muss, wie etwa E-Mails beantwortet oder Präsentationen vorbereitet. Nun ist ohnehin die Frage erlaubt, ob der Blick auf das Mobiltelefon und vielleicht die Annahme eines beruflichen Termins gleichzeitig auch für diesen kurzen Zeitraum Arbeitszeit dargestellt. 

Bereits in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde allerdings eine andere Beurteilung vorgenommen. Die Richter in Luxemburg zielen mehr auf die Frage ab, ober der Freizeitwert des Arbeitnehmers eingeschränkt ist. Hält der Arbeitnehmer sich außerhalb seines sozialen Umfelds auf, ordnen die Luxemburger Richter dies auch als Arbeitszeit ein. Auch eine interessante Argumentation, die bei Dienstreisen dann wohl immer zur Arbeitszeit führen würde. Wichtig ist bei der Entscheidung allerdings, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Frage einer Dienstreise ergangen ist. Die Richter mussten damals den Fall im Zusammenhang mit einer Rufbereitschaft und den damit verbundenen Bestimmungen des Aufenthaltsortes entscheiden. 

Dennoch wird das Argument der Freizeitgestaltung von den Richtern aus der Heide, Pardon aus Lüneburg aufgegriffen. Nun muss aber auch bei diesem Urteil auf die Details geachtet werden. Pauschal daraus abzuleiten, dass jede Bahnfahrt auch gleichzeitig Arbeitszeit ist, wäre zu einfach. Der entschiedene Fall einer Spedition macht deutlich, dass die Reisezeit bei den Arbeitnehmern einen wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit darstellt. Die Arbeitnehmer mussten die Reisen durchführen, um Fahrzeuge zu übernehmen oder von einer Fahrt mit einem LKW die Heimreise anzutreten. Während dieser Reisezeiten mussten sie allerdings auch für Dispositionsänderungen erreichbar sein. 

Für die Richter ging es dabei nicht in erster Linie darum, dass der Arbeitnehmer sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhält – denn dann wäre bei jedem Arbeitnehmer auch jede Reise letztendlich Arbeitszeit –, sondern vielmehr um den zeitlichen Umfang und den Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer. 

Nun muss für die Einschätzung der Reisezeit als Arbeitszeit das Kriterium des Freizeitwerts in den Mittelpunkt gestellt werden. Das geht schon bei der Abfahrt los. Kann der Arbeitnehmer sich frei entscheiden, wann er eine Dienstreise beginnt, oder schreibt der Arbeitgeber ihm die Reisezeit vor? Das wäre dann ja wohl schon ein Eingriff in den Freizeitwert. Darf der Arbeitnehmer Berufliches und Privates miteinander verbinden oder schreibt der Arbeitgeber die reine berufliche Reise vor? Auch hierin könnten Indizien für den Freizeitwert liegen. 

Liegt am Ende Arbeitszeit vor, dann greifen natürlich weitere Schutzgesetze. Die Höchstarbeitszeit muss dann überwacht werden. Überschreitungen sind zu dokumentieren. Na, und wer schon eine Dienstreise mit der Deutschen Bahn unternommen hat, der weiß, Höchstarbeitszeit und Freizeitwert können dann schnell eine Rolle spielen. Bleibt zu hoffen, dass die Richter bei der weiteren Rechtsprechung nicht noch die Stressbelastung des Arbeitnehmers in die Bewertung mit einfließen lassen. 

Denn jeder Reisende weiß, ob mit der Bahn oder mit dem Flugzeug: Sehr schnell kann da der Stresspegel steigen. Das ist dann wirklich ein Eingriff in den Freizeitwert des Arbeitnehmers.

 

In diesem Sinne … weitermachen.

Ihr

Markus Stier