Frage: Unsere Mitarbeiterin fährt jeden Morgen mit ihrem Pkw zur Arbeit. Für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und unserem Firmensitz zahlen wir einen Zuschuss von 0,30 Euro pro Kilometer. Wir haben andere Mitarbeiter, die nicht mit dem Pkw fahren, sondern lieber mit der Bahn. Diese bekommen steuerfrei ein monatliches Jobticket von uns. Wir haben nun unserer Mitarbeiterin auch ein Jobticket angeboten, sind uns aber unsicher, ob wir dieses auch steuerfrei gewähren können. Was müssen wir beachten?
Frage: Wir beabsichtigen, eine Gruppenunfallversicherung für unsere 13 Mitarbeiter*innen abzuschließen. Es sollen sowohl berufliche als auch private Risiken abdeckt werden. Unsere Mitarbeiter*innen wären im Schadenfall direkt bei der Versicherungsgesellschaft anspruchsberechtigt. Der Jahresbeitrag beträgt insgesamt 1.380 Euro zuzüglich einer Versicherungssteuer von 19 Prozent. Können wir den Versicherungsbeitrag pro Mitarbeiter*in steuer- und sozialversicherungsfrei abrechnen?
Frage: Ein verheirateter Arbeitnehmer hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind und zwei Stiefkinder seiner Frau. Bislang spielten die Stiefkinder bei der Pflegeversicherung keine Rolle, da der Arbeitnehmer aufgrund seines Kindes keinen Beitragszuschlag zahlen musste. Wirken sich zukünftig die beiden Stiefkinder auf den Beitragssatz in der Pflegeversicherung aus?
Frage: Gilt die Begrenzung für den Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung auf das 25. Lebensjahr auch bei behinderten Kindern?
Frage: Eine Arbeitnehmerin ist zum 01.04.2023 von einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gewechselt. Im Juni ist uns aufgefallen, dass die Arbeitnehmerin noch einige Urlaubstage aus ihrer Teilzeitbeschäftigung hat. Hätten wir das bei dem Wechsel von Teilzeit in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung berücksichtigen müssen?
FRAGE: Wir haben zum 01.11.2022 einen geringfügig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 480 Euro eingestellt. Aufgrund von einigen krankheitsbedingten Ausfällen musste dieser Arbeitnehmer im Januar und Februar 2023 unvorhersehbar Mehrarbeit leisten. Im Januar hat er 600 Euro und im Februar 680 Euro erhalten. Ist damit das zulässige zweimalige unvorhersehbare Überschreiten ausgeschöpft?
FRAGE: Ein privat krankenversicherter Mitarbeiter hat sich zum Jahreswechsel 2021/2022 wegen Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen. Zum 01.04.2023 geht dieser Mitarbeiter von Vollzeit in Teilzeit (80 Prozent). Ist es korrekt, dass der Befreiungsbescheid mit dem Wechsel in die Teilzeit seine Gültigkeit verliert und Krankenversicherungspflicht aufgrund des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch die Teilzeit eintritt, da für die 80-prozentige Teilzeit kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden kann?
FRAGE: Für einige geringfügig entlohnte Arbeitnehmer führen wir ein Arbeitszeitkonto/Gleitzeitkonto. Die Arbeitnehmer erhalten jeden Monat das gleiche Arbeitsentgelt. Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit schwankt. Wir sind uns unsicher, wie wir in diesen Fällen die geringfügig entlohnte Beschäftigung beurteilen müssen.
FRAGE: Wir haben einen Studenten, der bei uns ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der 20-Stunden-Woche abgeschlossen hat. Jetzt stellt sich heraus, dass er nebenbei auch eine selbständige Tätigkeit (auf Rechnungsbasis) ausübt. Müssen wir diese bei unserer 20-Stunden-Woche berücksichtigen?
FRAGE: Im November musste einer unserer geringfügig entlohnten Mitarbeiter mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450 Euro eine Krankheitsvertretung übernehmen. Dadurch betrug das Entgelt im November 1.268 Euro. Aufgrund der seit 01.10.2022 geltenden Regelungen müssen wir diesen Arbeitnehmer ab November versicherungspflichtig abrechnen. Bleibt der Arbeitnehmer dann bis zum Ende des Kalenderjahres versicherungspflichtig und wir nehmen eine neue Beurteilung zum 01.01. des Folgejahres vor?
FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat auf einem Zeitkonto (kein Wertguthabenkonto) viele Überstunden angesammelt. Er möchte insgesamt für sechs Monate freigestellt werden. Für die Freistellung möchte der Arbeitnehmer 1,5 Monate Urlaub und 4,5 Monate Überstunden verwenden. Während dieser Freistellung würden wir die Vergütung ganz normal weiterzahlen. Ist diese Konstellation mit dem Drei-Monats-Zeitraum nach § 7 Abs. 1a SGB IV vereinbar?
FRAGE: Wir haben im Konzern mehrere GmbHs als Tochterfirmen. Wenn Mitarbeiter ohne Unterbrechung zwischen den Gesellschaften wechseln, wird der Arbeitsvertrag mit der „alten“ Gesellschaft beendet und mit der „neuen“ Gesellschaft wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen (DEÜV Ab- und Anmeldung). Die Betriebszugehörigkeit der „alten“ Gesellschaft wird angerechnet. Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses bei der „neuen“ Gesellschaft krank wird? Gilt in diesen Fällen die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)?