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Betriebsrentenstärkungsgesetz – sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei Vervielfältigung und Nachzahlung

Wir sind uns unsicher, inwieweit die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 EStG (Vervielfältigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses und Nachzahlung für volle Kalenderjahre) auch für die Sozialversicherung gilt.

Fragen aus den ARGEn
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Frage:
Wir sind uns unsicher, inwieweit die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 EStG (Vervielfältigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses und Nachzahlung für volle Kalenderjahre) auch für die Sozialversicherung gilt. Sind in diesen Fällen immer 4% pro Kalenderjahr (zusätzlich zu § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) sozialversicherungsfrei?

Antwort:
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ergeben sich aus § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Außerdem befasst sich mit dieser Frage ein Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände vom 08.11.2017.

Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind in Höhe von 8% der RV-BBG west steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen „Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 N. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 EStG im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz) stammen.“

In § 1 der SvEV sind die Sätze 3 und 4 des § 3 Nr. 63 EStG nicht genannt. Die Beitragsfreiheit beschränkt sich auf die steuerfreien Beiträge des laufenden Jahres nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG, sofern sie 4% der RV-BBG nicht übersteigen. Damit werden die Beiträge, die aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei gezahlt werden können (4% der RV-BBG multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre der Beschäftigung; max. 10 Jahre) nicht von der Beitragspflicht ausgenommen. Gleiches gilt für die steuerfreie Nachzahlung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG (bis zu 8% der RV-BBG multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre einer ruhenden Beschäftigung; max. 10 Jahre).

Beispiel:

Elternzeit 15.02.2015 – 24.03.2018, Nachholung für 2016 und 2017 im März 2018 in Höhe von 8% RV-BBG 2018 * 2 = 12.480 €.
Werden die 12.480 € in einer Summe als Nachholung gezahlt, ist der Beitrag steuerfrei, aber sv-pflichtig. Wird ansonsten in 2018 kein weiterer laufender bAV-Beitrag gezahlt, empfiehlt sich folgende Abrechnung:

3.120 € Beitrag für 2018 = steuer- und sv-frei.
9.360 € Nachholung für 2016 und 2017 in 2018 = steuerfrei, sv-pflichtig.

Damit werden die für das laufende Jahr 2018 möglichen 4 % SV-Freiheit genutzt. Es kommt also darauf an, die Beträge richtig zu bezeichnen. Deshalb sollten bei einer Nachholung immer zuerst 4 % für das laufende Jahr gezahlt werden und erst danach die Nachholung angewendet werden.

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

 

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