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Brückenteilzeit

Fragen: 1. Wenn ein Mitarbeiter in Brückenteilzeit geht und wir dafür befristet einen neuen Mitarbeiter einstellen, ist das dann eine Befristung mit Sachgrund? 2. Hat ein Arbeitnehmer nach Ende der Brückenteilzeit einen Rückkehranspruch auf den gleichen Arbeitsplatz wie vor der Brückenteilzeit?

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Fragen:

 

  1. Wenn ein Mitarbeiter in Brückenteilzeit geht und wir dafür befristet einen neuen Mitarbeiter einstellen, ist das dann eine Befristung mit Sachgrund?

 

  1. Hat ein Arbeitnehmer nach Ende der Brückenteilzeit einen Rückkehranspruch auf den gleichen Arbeitsplatz wie vor der Brückenteilzeit?

 

Antworten:

Wenn Sie für den in Brückenteilzeit gehenden Arbeitnehmer eine Ersatzkraft befristet einstellen, ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz gegeben. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 liegt ein Sachgrund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dies ist bei einer Vertretung wegen Brückenteilzeit der Fall. Allerdings nur dann, wenn die Ersatzkraft direkt auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eingesetzt wird, der in Brückenteilzeit ist. Erfolgt eine mehrstufige organisatorische Umverteilung der Arbeitnehmer, ist der Sachgrund nicht mehr vorhanden. Dann bleibt die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung.

 

Nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung der Brückenteilzeit keinen Rechtsanspruch auf den gleichen Arbeitsplatz, den er vor oder während der Brückenteilzeit hatte. Der Rechtsanspruch beschränkt sich auf die frühere Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Ende der Brückenteilzeit mit der Arbeitszeit zu beschäftigen, die der Arbeitnehmer vor der Brückenteilzeit hatte. Diese Beschäftigung kann allerdings auf einem anderen – aber gleichwertigen – Arbeitsplatz erfolgen.

 

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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