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Entgeltfortzahlung - Wartezeit

FRAGE: Wir haben im Konzern mehrere GmbHs als Tochterfirmen. Wenn Mitarbeiter ohne Unterbrechung zwischen den Gesellschaften wechseln, wird der Arbeitsvertrag mit der „alten“ Gesellschaft beendet und mit der „neuen“ Gesellschaft wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen (DEÜV Ab- und Anmeldung). Die Betriebszugehörigkeit der „alten“ Gesellschaft wird angerechnet. Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses bei der „neuen“ Gesellschaft krank wird? Gilt in diesen Fällen die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)?

 

ANTWORT: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Es spielt somit keine Rolle, ob der Arbeitnehmer bereits beim vorherigen Arbeitgeber arbeitsunfähig war. Beim neuen Arbeitgeber beginnt immer ein neuer sechs- wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.

Dieser sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt bei einem neuen Arbeitsverhältnis allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Da es sich bei den GmbHs um selbstständige Unternehmen handelt, gilt unserer Meinung nach auch in diesen Fällen die vierwöchige Wartezeit, sodass bei einer Erkrankung in den ersten vier Wochen die Krankenkasse Krankengeld zahlen würde. 

Bei der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit handelt es sich um eine davon unabhängig zu sehende arbeitsrechtliche Regelung.

Im Fall einer Betriebsübernahme/eines Betriebsübergangs würde dies nicht gelten. In diesen Fällen gibt es keine neue Wartezeit und die vorherigen Erkrankungen würden auf die Entgeltfortzahlung angerechnet (das würde wie ein Arbeitgeber gesehen).

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand