FRAGE: Laut BMF-Schreiben vom 18.11.2021 ist die Vereinfachungsregelung mit 15 Tagen pro Monat für die Pauschalversteuerung eines Arbeitgeberzuschusses gem. § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 15 Prozent nicht mehr anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsrechtlichen Festlegung typischerweise an weniger als an fünf Tagen pro Woche an der ersten Tätigkeitsstätte tätig sein soll. Welche Auswirkungen hat das auf eine zeitlich befristete Homeoffice-Tätigkeit? Wäre das als arbeitsrechtliche Festlegung zu interpretieren?
ANTWORT: Seit dem 01.01.2022 ist die Anwendung der Vereinfachungsregelung mit dem pauschalen Ansatz von monatlich15 Tagen nicht mehr zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche an der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Die Arbeitstage reduzieren sich verhältnismäßig in Abhängigkeit von der getroffenen arbeitsrechtlichen Festlegung. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Bei einer Änderung der Verhältnisse hat eine neue Prognose zu erfolgen. Bei jeder arbeitsrechtlichen Änderung ist somit eine neue Prognose durchzuführen und die Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche für die Zukunft neu zu berechnen.
Davon betroffen ist auch eine (zeitlich befristete) Homeoffice-Tätigkeit. Wenn vom Arbeitgeber festgelegt wurde, dass zunächst z. B. befristet bis Ende März die Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt werden soll, sind die Tage mit 0 anzusetzen und es kann keine Pauschalversteuerung vorgenommen werden. Legt der Arbeitgeber anschließend fest, dass der Arbeitnehmer ab Anfang April seine Tätigkeit wieder im Unternehmen auszuüben hat, hat eine erneute Prognose in die Zukunft zu erfolgen. Bei einer vereinbarten Fünf-Tage-Woche können dann monatlich 15 Arbeitstage für die Pauschalversteuerung angesetzt werden; bei einer vereinbarten Drei-Tage-Woche wären dies neun Tage (3/5 von 15 = 9 Tage).
Die neun Tage würden z. B. auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer eine Fünf-Tage-Woche hat, aber vereinbart ist, dass zwei Tage in der Woche im Homeoffice gearbeitet wird.
Die Frage, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu verrichten hat, bedarf immer einer arbeitsrechtlichen Regelung, da der Arbeitgeber das Direktionsrecht hat. Wenn der Arbeitgeber eine vom Gesetzgeber „verordnete“ Homeoffice-Pflicht (§ 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) an seine Arbeitnehmer weitergibt, ist das auch eine arbeitsrechtliche Regelung.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme