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Pfändung – unterhaltsberechtigte Personen

Frage Müssen wir einen Mitarbeiter regelmäßig anschreiben und nachfragen, ob sich etwas an den unterhaltsberechtigten Personen geändert hat?

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Lesezeit 1 Min.

Frage:
Müssen wir einen Mitarbeiter regelmäßig anschreiben und nachfragen, ob sich etwas an den unterhaltsberechtigten Personen geändert hat?

Antwort:
Sofern bei einem Arbeitnehmer eine Pfändung besteht, sollte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen anfordern und diese Erklärung zu den Lohnunterlagen nehmen. Auf die Erklärung sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Änderungen bzgl. der unterhaltspflichtigen Personen umgehend dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Der Arbeitgeber als Drittschuldner ist nicht in der Pflicht, regelmäßig den Arbeitnehmer anzuschreiben. Sobald sich dem Drittschuldner allerdings eine Änderung aufdrängt, muss er aktiv werden und nachfassen. Ein Anlass könnte z.B. ein Steuerklassenwechsel oder Wegfall eines Kinderfreibetrages sein. Dann sollte sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen aktuellen urkundlichen Nachweis über die unterhaltspflichtigen Personen geben lassen.

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

 

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