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Werkstudentenregelung

FRAGE: Kann ein Student freiwillig auf die Anwendung der Werkstudentenregelung verzichten?

Fragen aus den ARGEn
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FRAGE: Kann ein Student freiwillig auf die Anwendung der Werkstudentenregelung verzichten?

 

ANTWORT: 

Sofern Werkstudenten neben ihrem Studium eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausüben, sind sie in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Wird die Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien, Wochenende, Abendstunden) ausgeübt, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden, wobei die Summe der Beschäftigungszeiten innerhalb eines Zeitjahres 26 Wochen (182 Tage) nicht überschreiten darf. 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Werkstudentenregelung anzuwenden: Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ist das vom Werkstudenten nicht gewünscht, müssten die Rahmenbedingungen der Beschäftigung so verändert werden, dass Versicherungspflicht eintritt und die Werkstudentenregelung somit nicht mehr angewendet werden darf. 

Auf diese Weise soll ein „Erschleichen“ eines Versicherungsschutzes (z. B. in der Arbeitslosenversicherung) vermieden werden.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand

 

 

 

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