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Zeitversetzte Reisekostenabrechnung

Die Spesen werden von unseren Mitarbeitern bis zum 10. des Folgemonats erfasst und in dem Monat ausgezahlt. Die zu versteuernden Anteile werden der Gehaltsabrechnung von der Finanzbuchhaltung im Folgemonat mitgeteilt.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Frage:
Die Spesen werden von unseren Mitarbeitern bis zum 10. des Folgemonats erfasst und in dem Monat ausgezahlt. Die zu versteuernden Anteile werden der Gehaltsabrechnung von der Finanzbuchhaltung im Folgemonat mitgeteilt.
Wäre dieses Vorgehen auch im Dezember korrekt? Wenn wir im Monat Januar des nächsten Jahres erst die Daten, die im Dezember angefallen sind, verarbeiten, würde auch der Großbuchstabe M erst im Folgejahr auf der Lohnsteuerbescheinigung angedruckt werden, obwohl die Reise im Dezember stattgefunden hat.

Antwort:
Wenn der Arbeitnehmer die Reisekosten für Dezember erst im Januar erhält und ggf. versteuert, ist das wie Sie sagen nach dem Zuflussprinzip richtig. Dann würde der Arbeitnehmer aber auch Werbungskosten zu dieser Reiskostenabrechnung erst im Jahr des Zuflusses als Gegenrechnung geltend machen können. Dazu wird i. d. R. die Reisekostenabrechnung benötigt. Da das M dazu da sein soll, dass keine Werbungskosten für wegen Mahlzeiten gekürzte Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden, wäre folgerichtig das M auch im Jahr der Zahlung anzugeben.

Es ist ja nur ein M anzugeben, nicht die Anzahl der Mahlzeiten. Insofern ergibt sich das Problem dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auch in den anderen Monaten der beiden Jahre Reisekosten hat, für die ein M zu bescheinigen ist.
Ergänzender Hinweis:

Da die Lohnsteuerbescheinigung erst bis Februar des Folgejahres zu erstellen ist, wäre es auch möglich, das M dem Reisejahr zuzuordnen.

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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