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Lohnsteuermitteilung 12/2024 als PDF

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Jahreswechsel: Lohnsteuer 2025 – Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Jahreswechsel zur Entgeltabrechnung 2025 bringt entscheidende Neuerungen mit sich. Eine der wichtigsten betrifft die sogenannte Fünftelregelung 2025 bei Abfindungen. Sie müssen wissen, dass sich die Anwendung dieser steuerlich günstigen Regelung grundlegend ändert. Bisher konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Doch diese Praxis entfällt ab dem neuen Jahr vollständig. Das bedeutet für Arbeitnehmer eine höhere Steuerlast im Auszahlungsmonat und erfordert, dass sie die ermäßigte Besteuerung künftig selbst über ihre Einkommensteuererklärung beantragen. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter deshalb frühzeitig über diese Veränderung informieren.

Neben der Fünftelregelung gibt es weitere Anpassungen, die Sie beachten müssen. Dazu gehören neue Regelungen für Hybridfahrzeuge, die Erweiterung der Konzernklausel bei Mitarbeiterbeteiligungen sowie Änderungen bei den Sachbezugswerten und den Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen. Auch das ELStAM-Verfahren und die Bedingungen für den Lohnsteuer-Jahresausgleich sind betroffen. Diese Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über alle relevanten Gesetzesänderungen und aktuellen Entwicklungen, damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind und Ihre Abrechnungen korrekt gestalten können.

Fünftelregelung 2025: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Ab 2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren für Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Arbeitgeber müssen solche Zahlungen nun mit den regulären Lohnsteuerabzugsmerkmalen als sonstigen Bezug versteuern. Dies führt zunächst zu einer höheren Steuerbelastung für den Arbeitnehmer. Die ermäßigte Besteuerung können Arbeitnehmer ab 2025 ausschließlich im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch die Pflichtveranlagung wurde in diesem Zusammenhang gestrichen.

Neue Regeln für Hybridfahrzeuge ab 2025

Für neu angeschaffte oder erstmalig an Arbeitnehmer überlassene Hybridfahrzeuge steigt ab dem 1. Januar 2025 die erforderliche elektrische Reichweite auf 80 km. Nur dann ist die Halbierung des Bruttolistenpreises oder der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Alternativ bleibt der Grenzwert von 50 g CO2 pro Kilometer bestehen.

Sachbezugswerte 2025 für Mahlzeiten und Unterkunft

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden 2025 angepasst: 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Der Monatswert für Verpflegung beträgt 333 Euro, für eine Unterkunft 282 Euro. Diese Werte sind entscheidend für die korrekte Bewertung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten und Unterkünfte.

Weitere relevante Änderungen zum Jahreswechsel

Der Starttermin für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren verschiebt sich auf den 1. November. Bei der Pflegeversicherung wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen, wenn unterschiedliche Beitragsabschläge berücksichtigt wurden. Zudem steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro, wodurch sich auch die Minijob-Grenze auf 556 Euro erhöht.

Um die vollständigen Analysen und detaillierten Handlungsanweisungen zu diesen und weiteren Themen zu erhalten, sichern Sie sich jetzt die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen als Abonnent.