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Einfach mal aus dem Arbeitsalltag ausbrechen, an einen schönen und (wenn möglich) warmen Ort fliegen und das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden. Egal, ob wir eher Nine-to-five-Angestellte sind oder uns schon jetzt die Wahl des Arbeitsorts obliegt, das Arbeiten in einer anderen Umgebung gestaltet sich nochmal intensiver als im Büro oder im Homeoffice. Später aufstehen, arbeiten, Strand, Gastronomie, Kultur, arbeiten und dabei räumlich beweglich und zeitlich flexibel sein. Im Ergebnis sind das deutlich mehr Arbeitsstunden als im Büro, doch das wird meist gar nicht so empfunden.
Die richtige Ernährung und ausreichend Sport sind die Grundpfeiler der Gesundheit – das bleibt unbestritten. Diese beiden Komponenten in den Alltag und vor allem ins Berufsleben zu integrieren, ist nach wie vor eine der größten Herausforderungen für sehr viele Arbeitnehmer. Hier besteht ein enormes Potenzial für Unternehmen,
um die Volkskrankheit Nr. 2 („Rücken“) und den größten Verursacher der Fehlzeiten hierzulande, nämlich Krankschreibungen aufgrund von Depressionen, positiv zu beeinflussen.
2022 war ein deutscher Arbeitnehmer im Durchschnitt 15 Tage krankgemeldet. Gegenüber 2021 ist das ein Plus von 3,8 Krankheitstagen. Möchten Unternehmen Ausfallzeiten reduzieren, gibt es einige Möglichkeiten, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu fördern. Hier ein Überblick, welche das für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind.
Das Konzept Dienstradleasing wird in der Arbeitswelt immer beliebter. Denn es bietet nicht nur Angestellten, die sich mit dem Mitarbeiterbenefit ein günstiges Traumrad leasen und sich dadurch fit und gesund halten können Vorteile sondern auch Unternehmen, die sich damit dem umweltbewussten Zeitgeist entsprechend positionieren möchten.

Stier meint…!

Auch Sie haben sich sicherlich schon einmal die Frage gestellt: „Ist Reisezeit eigentlich Arbeitszeit?“ Nun ist die Diskussion um die Arbeitszeit und die damit verbundene tägliche Erfassung für alle Arbeitnehmer ohnehin ein Thema, da erreicht uns eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Lüneburg (3 A 146/22). Und was da in Lüneburg im Fall eines Speditionsunternehmens entschieden wurde, weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der entscheidenden Frage, ob Reisezeit auch Arbeitszeit ist, ab.
Der Dauerbrenner „Scheinselbstständigkeit“ geht in die nächste Runde. Das bayerische LSG führt die bisherige strenge Rechtsprechung fort und stellt (einmal mehr) klar, dass oftmals vermeintlich freie Mitarbeiter bei näherer Betrachtung abhängig Beschäftigte sind. Erneut werden die diesbezüglich maßgeblichen Kriterien von dem LSG dargestellt und Unternehmen verdeutlicht, dass mit diesem Thema nicht fahrlässig umgegangen werden sollte.
Aktuelle Hinweise zu Arbeitsrecht-Meldungen: Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz und Europa: Pilotprojekt zur A1-Bescheinigung
Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz sorgt für Erleichterung auf Arbeitgeberseite, wenn es um die typischen „Spielchen“ im Rahmen von Verhandlungen um Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge geht. Das Urteil könnte unter dem Titel „wenn Arbeitnehmer sich verzocken“ laufen.
Auch Nachrichten in privaten Chatgruppen können eine Kündigung rechtfertigen. Die bislang angenommene Vertraulichkeit kann nicht mehr pauschal als Gegenargument angeführt werden. Im Fall einer WhatsApp-Gruppe von Mitarbeitern eines Reiseveranstalters urteilte das BAG, dass in solchen Fällen auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.
Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde am 08.09.2022 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2024 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe d des EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024“ wurden vom BMF bekannt gemacht.
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