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Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst

Betriebe müssen auch nach dem 19.03. weiterhin Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten festlegen. Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Danach werden Maßnahmen wie Testangebote und Homeoffice nun nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.

Arbeitsrecht
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Begrüßung mit Ellenbogen während Corona

Betriebe müssen auch nach dem 19.03. weiterhin Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten festlegen. Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Danach werden Maßnahmen wie Testangebote und Homeoffice nun nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.  

Die Basisschutzmaßnahmen werden laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei seien sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, wie etwa durch räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. 

Die Arbeitgeber müssten zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und Letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibe die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen. Die Änderungen treten am 20.03.022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022. 

Quelle: BMAS

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/

 

 

 

 

 

 

 

 

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