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Ferien in Coronazeiten – was Arbeitgeber jetzt berücksichtigen müssen

Dank der Lockerungen im Reiseverkehr ist der Sommerurlaub für viele Mitarbeiter wieder in greifbare Nähe gerückt. Doch was passiert, wenn das Coronavirus im Gepäck wieder mit nach Hause reist? Für den Arbeitgeber stellen sich in diesem Fall viele Fragen, vor allem wenn Mitarbeiter in Risikogebiete verreisen. Die internationale Sozietät Hogan Lovells gibt Handlungsempfehlungen für Unternehmen.

Arbeitsrecht
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Dank der Lockerungen im Reiseverkehr ist der Sommerurlaub für viele Mitarbeiter wieder in greifbare Nähe gerückt. Doch was passiert, wenn das Coronavirus im Gepäck wieder mit nach Hause reist? Für den Arbeitgeber stellen sich in diesem Fall viele Fragen, vor allem wenn Mitarbeiter in Risikogebiete verreisen. Die internationale Sozietät Hogan Lovells gibt Handlungsempfehlungen für Unternehmen.

Arbeitgeber können private Urlaubsreisen nicht beschränken oder gar verbieten. Das Reiseziel bleibt frei wählbar. Das gilt auch, wenn eine Reisewarnung für ein bestimmtes Land besteht. Hinsichtlich der Pflicht zur Entgeltfortzahlung ist allerdings zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter nach seiner Urlaubsrückkehr tatsächlich an Covid-19 arbeitsunfähig erkrankt oder sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in häusliche Quarantäne begeben muss. Zudem ist relevant, ob der Mitarbeiter ganz bewusst in ein Risikogebiet gefahren ist oder ob es erst nachträglich dazu erklärt wurde. Die Landesverordnungen, die im Frühjahr zur Eindämmung der Coronakrise erlassen wurden, sehen für den Fall einer Rückkehr aus einem Risikogebiet eine verpflichtende 14tägige Selbstisolation vor. Es sind also durchaus Konstellationen denkbar, in denen Arbeitgeber solchen Arbeitnehmern, die aus dem Urlaub in einem Risikogebiet zurückkehren und sich in Quarantäne begeben müssen, keine Entgeltfortzahlung schuldig sind.

Ob die einschlägigen Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes im Fall einer selbstverschuldeten Quarantäne greifen, ist bislang fraglich. Erbringt der betroffene Mitarbeiter während der Quarantäne seine Arbeitsleistung aus dem Home Office, bleibt der Entgeltanspruch natürlich bestehen. Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber ein Tätigwerden aus dem Home Office aber nicht. Besteht keine Regelung, so kann der Mitarbeiter unter Umständen aufgrund seiner Treuepflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Home Office verpflichtet sein.

„Es ist übrigens keine Option für den Mitarbeiter, sich nach einem Urlaub in einem Risikogebiet um eine obligatorische Quarantäne „herumzudrücken“, etwa indem er sich nicht mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzt oder dem Arbeitgeber den Aufenthalt in einem Risikogebiet verschweigt. Solche Verhaltensweisen stellen schwere Vertragsverletzungen dar, die nach den Umständen im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Erkrankt der Mitarbeiter nach einem Urlaubsaufenthalt in einem Risikogebiet an Covid-19, spricht viel gegen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Dieser Fall ist nämlich vergleichbar mit der Ausübung einer besonderen Risikosportart, für die Arbeitgeber nach richtiger Ansicht ebenfalls keine Entgeltfortzahlung schulden“ sagt Arbeitsrechtler Eckard Schwarz, Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells am Standort Hamburg.

 

Quelle: Hogan Lovells

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