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Mitbestimmung: Neues zum Thema Dienstwagen

Räumt der Arbeitgeber Mitarbeitenden die Privatnutzung von Dienstwägen ein, sind Einzelheiten hierfür mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten nicht vollständig weitergibt.

AllgemeinArbeitsrecht
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Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2022 – 1 TaBV 4/22

Worum geht es?

Es geht um die Frage der Mitbestimmung beim Thema Dienstwagen.

In der Praxis dürften die weit überwiegende Anzahl an Dienstwagenrichtlinien mitbestimmungsfrei zustande gekommen sein. Nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen die Entscheidungen des Arbeitgebers,

  • ob Dienstfahrzeuge zur (privaten) Nutzung zur Verfügung gestellt werden,
  • welche Arbeitnehmer in den Genuss eines Dienstwagens kommen sollen,
  • welche Pkw-Kategorie genutzt werden soll, oder
  • Regelung zum Ersatz der Kosten bei Privatfahrten.

Noch nicht abschließend geklärt war die Frage, ob der Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht verfügt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt für Privatfahrten nutzen darf.

Der Sachverhalt

Das LAG Nürnberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitgeber ist weltweit an mehr als 80 Standorten tätig. Es gibt Betriebs- und einen Konzernbetriebsrat. Im Arbeitsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter ist ein Anspruch eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung nach der jeweils gültigen Dienstwagen-Richtline geregelt. Eine Änderung der Dienstwagen-Richtline hat dazu geführt, dass bei einigen Arbeitnehmern, die selbst zu tragenden Kosten für die Nutzung des Dienstwagens gestiegen sind. Einer der Betriebsräte ist der Auffassung, dass für die Änderung der Dienstwagen-Richtlinie ein betriebliches Mitbestimmungsrecht besteht.

Im Kern hatte das LAG Nürnberg über die Frage zu entscheiden, ob die Änderung einer Dienstwagenrichtlinie, wonach sich die Nutzung eines Dienstwagens aus dem Arbeitsvertrag ergeben muss, der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrates unterliegt.

 Die Entscheidung

Das LAG lehnte den Antrag des örtlichen Betriebsrates auf Untersagung der Nutzung der konzernweiten Richtlinie bereits aufgrund dessen fehlender Zuständigkeit ab. Die beiden wesentlichen Aussagen sind:

  1. Zuständigkeit:

Bei der Einräumung der Privatnutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, bei der der Arbeitgeber festlegen kann, ob er sie konzern- oder unternehmenseinheitlich oder nur betriebsbezogen gestalten will. Will er sie konzernweit gleich gestalten, steht die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat und nicht dem Einzelbetriebsrat zu.

D.h. es ist unbedingt auf die richtige Zuständigkeit zu achten. Dies kann für Arbeitgeber ein erster Angriffspunkt sein, um ein eingeleitetes Verfahren abzuwenden.

  1. 2.   Mitbestimmungsrecht:

Räumt der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Privatnutzung von zur Verfügung gestellten Dienstwägen ein, sind Einzelheiten hierfür dann mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten nicht vollständig weitergibt.

Vorliegend konnten die berechtigen Personen über einen Konfigurator über die Grundausstattung hinausgehende Sonderausstattung auswählen, die jedoch von ihnen auszugleichen war. Wird die private Nutzung jedoch ausgeglichen, sei die Entgeltstruktur nach Auffassung des LAG nicht betroffen. In diesem Fall bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Was heißt das?

Das LAG Köln (Beschluss v. 13.01.2020, 9 TaBV 66/19) hatte bereits in einem Einigungsstelleneinsetzungsverfahren die Möglichkeit bejaht, dass der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte hat, wenn es um die Regeln zur Privatnutzung von Dienstwagen geht (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 10 BetrVG). Die vorliegende Entscheidung des LAG Nürnberg differenziert nun hinsichtlich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG danach, ob der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten vollständig weitergibt oder nicht. Somit kommt es für Unternehmen entscheidend auf die Ausgestaltung der Dienstwagen-Richtlinie an, soll eine Diskussion über die Mitbestimmung vermieden werden.

Handlungsempfehlung

Sollten Betriebsräte mit der Forderung nach Mitbestimmung auf Unternehmen zukommen, sollte genau geprüft werden, um was es geht und ob das Mitbestimmungsrecht tatsächlich besteht.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte.

 

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