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Probezeit darf nicht zu lang sein

Eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes tritt am 1. August 2022 in Kraft. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen darf die vereinbarte Probezeit dann nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, wie es bisher meistens der Fall ist. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist – für beide Parteien – von zwei Wochen.

Arbeitsrecht
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Foto:©AdobeStock/N.Theiss

Nun muss die Dauer der Probezeit in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG n.F.). Genauer definiert ist das „Verhältnis“ aber nicht – das wird wohl erst die Rechtsprechung definieren müssen.

Klar dürfte jedoch sein, dass die Probezeit nicht die gesamte Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses über andauern darf. Also beispielsweise bei einer für sechs Monate eingestellte Aushilfskraft, darf die Probezeit nicht ebenfalls sechs Monate betragen. Die Sicherstellung einer angemessenen Dauer ist nicht ganz banal, denn wenn die Dauer der Probezeit unverhältnismäßig ist, ist sie unwirksam und damit auch die verkürzte Kündigungsfrist – und zwar von Beginn an.

Sie sollten deshalb Ihre Standardarbeitsverträge überprüfen und ggf. anpassen.

Quelle: eigene Recherche

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