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Workation als Energiesparmaßnahme?

Spätestens seit der Corona-Pandemie sind Home-Office und mobiles Arbeiten aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Dabei erfreut sich die Kombination aus Urlaub und Arbeit (Workation) immer größerer Beliebtheit.

ArbeitsrechtHomeoffice
Lesezeit 2 Min.
Foto: © stock.adobe.com/Kittiphan

Worum geht es?

Arbeitgeber kann der genannte Trend mit Blick auf die Energiekrise entgegenkommen. Schließlich könnten dadurch „gleich zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden. Einerseits kommt man den Mitarbeitern entgegen und ermöglicht, eine Tätigkeit von überall. Andererseits spart man Kosten.

Welche Spielregeln gelten?

  • Sobald Unternehmen, den Mitarbeitern gestatten, vom Ausland aus tätig zu werden, sind eine Vielzahl von Regelungen zu beachten.
  • Arbeitsrechtlich sind hier die neuen Nachweispflichten zu nennen, die schon ab vier Wochen Auslandsaufenthalt gelten: Erbringen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen aus dem Ausland, haben Arbeitgeber diesen nach § 2 Abs. 2 NachwG noch vor der Abreise einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen, der über die „üblichen“ Vertragsbedingungen nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG hinaus weitere Angaben zu enthalten hat. Nach § 2 Abs. 2 NachwG muss die Niederschrift die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:
    • in welchem Land/Ländern die Arbeitsleistung erbracht werden soll, sowie die geplante Dauer,
    • in welcher Währung die Entlohnung erfolgt,
    • sofern vereinbart, die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen und
    • die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, sowie ggfs. die Bedingungen der Rückkehr.
  • Zusätzlich können auch die Neuregelungen des § 2 Abs. 3 NachwG relevant werden, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
  • Außerdem können sich Fragen des anwendbaren Rechts stellen. Ein nur vorübergehendes Homeoffice im Ausland, etwa im Anschluss an einen Urlaub, hat noch keinen Einfluss auf den gewöhnlichen Beschäftigungsort und damit das anwendbare Recht. Dies kann aber anders sein, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft oder überwiegend aus dem Ausland tätig werden möchte.
  • Daneben gibt es sozialversicherungsrechtliche Themen, die nicht übersehen werden sollten. Das anwendbare Sozialversicherungsrecht hängt u.a. davon ab, ob sich der „Workation-Ort“ inner- oder außerhalb Europas befindet und in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer von dort tätig wird.
  • Unabhängig davon ist an das Erfordernis der A1-Bescheinigung zu denken. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass einige EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften deutlich verschärft haben und zwingend eine A1-Bescheinigung vor Beginn einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrem Land verlangen.
  • Auch steuerlich betrachtet, gibt es erhebliche Risiken. Insoweit ist zu klären, ob sich an der Pflicht des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug generell oder der Höhe nach etwas durch Workation aus dem Ausland etwas ändert. Im Ergebnis bleibt es bei der Versteuerung in Deutschland, wenn der in Deutschland ansässige und bei einem deutschen Arbeitgeber angestellte Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Ausland aufhält.
  • Zudem ist das Thema Betriebsstätte zwingend im Vorfeld zu prüfen.
  • Neben den angerissenen Themen können weitere Rechtsgebiete – wie z.B. Datenschutz, Meldepflichten, Aufenthaltsthemen – relevant werden.

Worauf ist bei der Umsetzung zu achten?

Unternehmen müssen sich unbedingt die rechtlichen Zusammenhänge von Workation bewusst machen, um am Ende abwägen zu können, ob sich Aufwand / etwaige Risiken lohnen.

Praxistipp

Auch wenn sich immer wieder in den sozialen Medien der Hinweis findet, dass die genannten Risiken dadurch umgangen werden können, wenn sich die Arbeitnehmer „selbständig machen“ und aus dem Ausland für das Unternehmen arbeiten – müssen Unternehmen wissen, dass dem nicht so ist. Denn auch in diesem Fall gelten die Regelungen zur Scheinselbständigkeit.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH. 

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