Bei beruflich bedingten Umzügen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten steuerfrei erstatten. Allerdings gibt es Höchstgrenzen, die sich am Bundesumzugskostenrecht orientieren. Seit 1. März 2024 gelten neue Grenzwerte. Für so genannte berechtigte Personen, das ist der Arbeitnehmer selbst, können 964 Euro steuerfrei gezahlt werden, für andere Personen 643 Euro. Zu den anderen Personen zählen der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Zuvor waren es 886 Euro bzw. 590 Euro.
Nach wochenlangen Diskussionen und Verhandlungen gab es eine Einigung beim Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss. Das Gesetz kann nun vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und damit in Kraft treten. Der Bundesratsbeschluss ist für den 23.03.2024 vorgesehen.
Folgen Regelungen betreffen die Lohnsteuer.
Folgen Regelungen betreffen die Lohnsteuer.
Das Bundesfinanzministerium hat erneut geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, S. 2451) wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen.
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2022 zu einem Mehrergebnis von 689,2 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern wurden 68.567 Arbeitgeber abschließend in 2022 geprüft.
Zum Redaktionsschluss war das Wachstumschancengesetz noch nicht verabschiedet. Das Vermittlungsverfahren dauert weiter an. Es wird nach Kompromissen gesucht. Wann eine Verabschiedung vorgenommen werden kann, ist derzeit offen.
Der Bundestag hat in finaler Beratung das Wachstumschancengesetz beschlossen. Dem Beschluss im Plenum waren Beratungen im Finanzausschuss des Parlaments vorausgegangen, aus denen sich Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf ergeben haben.
Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen und Tickets zum öffentlichen Linienverkehr vom 15.08.2019 wurde angepasst. Es geht dabei um die Definition von Personennahverkehr und die Freigabe von IC oder EC bei Nutzung des Deutschlandtickets.
Es liegt keine örtliche Zuordnung, sondern lediglich eine organisatorische vor, wenn nur eine Zuständigkeit zum Gruppenleiter geregelt wurde. Im Streitfall erfolgte keine Festlegungen über Anwesenheitszeiten im Büro oder an anderen Arbeitsorten.
Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen ist, welche Unterkunftskosten notwendig sind.
Der Bundesrat hat sich in der Sitzung vom 29.09.2023 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) und den darin enthaltenen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung befasst.