Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.
Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde am 08.09.2022 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2024 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe d des EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024“ wurden vom BMF bekannt gemacht.
Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz an die Verbände zur Stellungnahme versendet.
Liegt bei einem Tätigwerden im Hafengebiet eine erste Tätigkeitsstätte vor oder kann der Arbeitgeber hier steuerlich eine Auswärtstätigkeit annehmen? Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) haben mit Urteil vom 15.02.2023 zum Aktenzeichen VI R 4/21 diese Frage beurteilt.
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“). Ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlter Zuschuss zum Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“) ist steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 15 EStG.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 veröffentlicht, die spätestens ab dem 01.09.2023 anzuwenden sind. Die vorherigen Programmablaufpläne wurden am 13.02.2023 bekannt gegeben.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) Mitte März veröffentlicht. Darin enthalten sind u. a. neue Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung gem. § 19a EStG und § 3 Nr. 39 EStG und zur Vermögensbildung.
Die Corona-Regelungen nehmen weiter ab und vieles aus den „Zeiten davor“ kommt wieder. Obwohl das Homeoffice sich stark verbreitet und beliebt gemacht hat, nehmen auch die Auslandstätigkeiten wieder zu. Hier gibt es einiges zu beachten, vor allem im lohnsteuerlichen Bereich.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und beitragsfrei auszahlen. Die sog. Inflationsprämie ist in § 3 Nr. 11c EStG) geregelt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) Mitte März veröffentlicht. Darin enthalten sind u. a. neue Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung gem. § 19a EStG und § 3 Nr. 39 EStG und zur Vermögensbildung.
Sachbezüge sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die monatliche 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Bei Dauersachverhalten (z. B. Verschaffung von Versicherungsschutz) kommt es daher darauf an, ob der entsprechende Sachbezug jeweils monatlich oder einmal jährlich zufließt, da bei einem jährlichen Zufluss die 50-Euro-Freigrenze regelmäßig überschritten ist mit der Folge, dass der eingeräumte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.