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Besteuerung aus Direktversicherung verfassungsgemäß

Die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 29.10.2020 entschieden. Es sah weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch die Eigentumsgarantie verletzt.

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Die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 29.10.2020 entschieden. Es sah weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch die Eigentumsgarantie verletzt. 

Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von etwa 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von etwa 5.500 Euro führte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn zum einen wäre die Steuerbelastung geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich circa 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210 Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien. 

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergebe, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend gewesen sei, sei ohne Belang. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei. 

Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schaffe § 34 EStG, der im Streitfall gerade nicht einschlägig sei. Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln seien.

Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis etwa 20.000 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages verantwortlich.

 

Quelle: FG-Münster Urteil vom 29.10.2020 (15 K 1271/16 E)
Beitragsbild: stock.adobe.com/snowing12

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