Dem Jahressteuergesetz 2022 sei Dank, musste das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die bereits am 18.11.2022 veröffentlichten Programmablaufpläne anpassen.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 1.230 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro (§ 24b Absatz 2 Satz 1 EStG) durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.
Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 01.04.2023 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2022 ausgelaufen.
Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27.01.2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
Einige Lohnprogramme hatten bereits vor der Veröffentlichung der neuen Programmablaufpläne die Änderung berücksichtigt und sind somit von keiner Rückrechnung betroffen.
BMF-Schreiben vom 13.02.2023 IV C 5 – S 2361/19/10008 :008
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