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Jahressteuergesetz 2020 beschlossen

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz am 16.12.2020 in der Beschlussfassung des Finanzausschusses beschlossen. Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Gesetz ebenfalls zugestimmt.

Lohnsteuerrecht
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Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz am 16.12.2020 in der Beschlussfassung des Finanzausschusses beschlossen. Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Gesetz ebenfalls zugestimmt. 

Wer im Home-Office arbeitet, wird steuerlich entlastet. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung können Steuerpflichtige danach für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Eine Voraussetzung der Pauschale ist, dass Steuerpflichtige „ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegte Betätigungsstätte“ aufsuchen. „Fährt der Steuerpflichtige an einen Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen“.

Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.

Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt allerdings erst ab 2022. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.

Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Die von der Koalition eingefügten Änderungen im Regierungsentwurf betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabeordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.

Eine Ergänzung nahm der Bundestag bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt.

 

Quelle: Bundesregierung
Beitragsbild: stock.adobe.com/MQ-Illustrations

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