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Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht

Am 20.12.2022 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 51) das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 veröffentlicht. Nach langen Beratungen enthält das Gesetz gegenüber dem Entwurf einige wichtige Änderungen:

Lohnsteuerrecht
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Foto: © stock.adobe.com/H_Ko

Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch wird die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie z. B. Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, das kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.

Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs i. H. von 1.260 € im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf 6 € pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden können.

Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 € für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 €. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 € angehoben.

Bei der Altersvorsorge wrid der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt werden.

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 € auf 1.200 € pro Kalenderjahr.

Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden im Jahr 2022 Mehreinnahmen von 520 Mio. € erwartet.

Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 % übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 % betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden € betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

Quelle: Bundesgesetzblatt

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