Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) Mitte März veröffentlicht. Darin enthalten sind u. a. neue Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung gem. § 19a EStG und § 3 Nr. 39 EStG und zur Vermögensbildung.
In der Entgeltabrechnung sind einiges Punkte besonders hervorzuheben: Der steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nr. 39 EStG für überlassene Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers soll nach dem Entwurf von 1.440 Euro auf 5.000 Euro im Jahr angehoben werden. Erst zum 01.07.2021 wurde der steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro auf 1.440 Euro erhöht (siehe Fondstandortgesetz). Ergänzend soll der Freibetrag zukünftig an die Zusätzlichkeitsvoraussetzung („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E) geknüpft werden.
Zudem soll eine mittelbare Haltefrist gesetzt werden. Künftig soll es Arbeitnehmern nicht mehr möglich sein, steuerfreie Vermögensbeteiligungen unmittelbar nach der Überlassung zu veräußern.
Mit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs sollen weitere Regelwerke angepasst werden. Demnächst sollen Unternehmen, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro erzielen, die Regelungen in §19a EStG (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen) nutzen können.
Die Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen soll aufgehoben und der Höchstbetrag der Arbeitnehmer-Sparzulage von 400 Euro auf 1.200 Euro im Jahr (100 Euro im Monat) angehoben werden. Die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage soll damit 240 Euro p. a. betragen.
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