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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 12.06.2020 mit dem Ent­wurf des Zwei­ten Corona-Steuerhilfege­set­zes we­sent­li­che Teile des Kon­junk­tur­pa­kets auf den Weg ge­bracht.

Lohnsteuerrecht
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Die Bun­des­re­gie­rung hat am 12.06.2020 mit dem Ent­wurf des Zwei­ten Corona-Steuerhilfege­set­zes we­sent­li­che Teile des Kon­junk­tur­pa­kets auf den Weg ge­bracht. Wie das Bundesfinanz­mi­nis­te­ri­um mit­teil­te, sind unter an­de­rem eine zeit­wei­se Umsatzsteuersenkung und ein Kin­der­bo­nus vor­ge­se­hen. Das Gesetz wurde bereits am 17.06.2020 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten.

Bei der Be­steue­rung der pri­va­ten Nut­zung von Dienst­wa­gen ohne Koh­len­di­oxid­emis­si­on werde der Höchst­be­trag des Brut­to­lis­ten­prei­ses auf 60.000 Euro an­ge­ho­ben. Bis­lang würden bei der pri­va­ten Nut­zung eines be­trieb­li­chen Elek­tro­fahr­zeugs (inkl. Brennstoffzellen­fahr­zeu­ge) nur ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses der Be­steue­rung zugrunde ge­legt. Dies gelte bis­lang je­doch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro be­trägt.

Der Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de werde be­fris­tet auf zwei Jahre von der­zeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 an­ge­ho­ben. Damit soll den eingeschränk­ten Be­treu­ungs­mög­lich­kei­ten für Kin­der in Zei­ten der Co­ro­na-Pan­de­mie und den damit ver­bun­de­nen be­son­de­ren Ein­schrän­kun­gen für Al­lein­er­zie­hen­de Rech­nung getra­gen wer­den.

Fa­mi­li­en mit Kin­dern und ins­be­son­de­re Al­lein­er­zie­hen­den soll mit dem Kin­der­bo­nus und der be­fris­te­ten Er­hö­hung des Ent­las­tungs­be­trags für Al­lein­er­zie­hen­de ge­hol­fen wer­den. Für jedes kin­der­geld­be­rech­tig­te Kind werde ein Kin­der­bo­nus von 300 Euro ge­währt. Über den be­reits im Fa­mi­li­en­ent­las­tungs­ge­setz vom 29.11.2018 ent­hal­te­nen Förderschwerpunkt für Fa­mi­li­en (spür­ba­re An­he­bung des Kin­der­gel­des und des Kinderfreibe­tra­ges) hin­aus werde das Kin­der­geld um einen Ein­mal­be­trag von 300 Euro (Kinder­bo­nus 2020) er­höht. Die Aus­zah­lung er­fol­ge aus Grün­den der Verwaltungsvereinfachung grund­sätz­lich in zwei glei­chen Tei­len von je­weils 150 Euro im Sep­tem­ber und Ok­to­ber 2020. Kin­der, für die im Sep­tem­ber 2020 kein An­spruch auf Kinder­geld be­stehe, wür­den eben­falls be­rück­sich­tigt, wenn für sie in einem an­de­ren Monat des Jah­res 2020 ein Kin­der­geld­an­spruch be­stehe.

Die Sen­kung der Um­satz­steu­er soll dem Kon­sum einen kräf­ti­gen Im­puls und der Konjunktur neuen Schub geben. Die Um­satz­steu­er­sät­ze sol­len nach den Plä­nen der Bundes­re­gie­rung be­fris­tet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16% und der er­mä­ßig­te Satz von 7 % auf 5% ge­senkt wer­den. Die Fi­nanz­ver­wal­tung wolle alles daranset­zen, die An­wen­dung der neuen Re­ge­lun­gen für die Un­ter­neh­men mög­lichst flexibel und prak­ti­ka­bel zu ge­stal­ten, heißt es in der Mit­tei­lung des Mi­nis­te­ri­ums. Der Bund über­neh­me weit­ge­hend die aus der Sen­kung der Um­satz­steu­er­sät­ze im zwei­ten Halb­jahr 2020 re­sul­tie­ren­den Min­der­ein­nah­men von ge­schätz­ten 19,6 Mil­li­ar­den Euro und wolle die Län­der be­reits im lau­fen­den Jahr um 6 Mil­li­ar­den Euro ent­las­ten.

Un­ter­neh­men wür­den bei der wirt­schaft­li­chen Er­ho­lung mit ge­ziel­ten Maß­nah­men unterstützt, so das Mi­nis­te­ri­um wei­ter. Mit der Ein­füh­rung der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung für be­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter, der Ver­bes­se­rung der Mög­lich­kei­ten der Verlustverrechnung und der Er­hö­hung der steu­er­li­chen For­schungs­zu­la­ge wür­den zusätzli­che In­ves­ti­ti­ons­an­rei­ze ge­setzt und die Li­qui­di­tät in den Un­ter­neh­men ge­stärkt. Die Ver­schie­bung der Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er um rund sechs Wo­chen soll die Liqui­di­tät im­por­tie­ren­der Un­ter­neh­men stär­ken und die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der deutschen Im­port- und Lo­gis­tik­wirt­schaft ver­bes­sern.

Der steu­er­li­che Ver­lust­rück­trag werde für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mil­lio­nen Euro bezie­hungs­wei­se 10 Mil­lio­nen Euro (bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung) er­wei­tert. Der Verlustrück­trag könne un­mit­tel­bar fi­nanz­wirk­sam schon mit der Steu­er­erklä­rung 2019 genutzt wer­den. Neben der Mög­lich­keit eines Pau­schal­an­sat­zes in Höhe von 30% könne auch ein hö­he­rer rück­trags­fä­hi­ger Ver­lust an­hand de­tail­lier­ter Un­ter­la­gen (bei­spiels­wei­se be­triebs­wirt­schaft­li­cher Aus­wer­tun­gen) nach­ge­wie­sen wer­den. Er könne nicht nur bei der Jah­res­steu­er­fest­set­zung für 2019, son­dern auch bei der Her­ab­set­zung von Vorauszahlungen ge­nutzt wer­den. Soll­te sich im Rah­men der Jah­res­steu­er­fest­set­zung für 2019 eine Nach­zah­lung auf­grund der her­ab­ge­setz­ten Vor­aus­zah­lun­gen wegen eines voraus­sicht­lich er­war­te­ten rück­trags­fä­hi­gen Ver­lus­tes für 2020 er­ge­ben, werde diese auf An­trag zins­los ge­stun­det.

Vor­ge­se­hen ist die Ein­füh­rung einer de­gres­si­ven Ab­schrei­bung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der li­nea­ren Ab­schrei­bung, für be­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anlagever­mö­gens, die in den Jah­ren 2020 und 2021 an­ge­schafft oder her­ge­stellt wer­den. Die Un­ter­neh­men hät­ten so die Mög­lich­kei­ten zur Min­de­rung ihrer Steu­ervorauszahlungen und könn­ten Li­qui­di­täts­vor­tei­le zügig nut­zen. Die de­gres­si­ve Abschreibung för­de­re die schnel­le­re Re­fi­nan­zie­rung und schaf­fe über die­sen Mechanismus be­reits im noch lau­fen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum un­ter­neh­me­ri­sche Vorteile und In­ves­ti­ti­ons­an­rei­ze, die für die nö­ti­ge Sta­bi­li­sie­rung der Wirt­schaft sorg­ten.

Bei der Ge­wer­be­steu­er werde der Frei­be­trag für die Hin­zu­rech­nungs­tat­be­stän­de zur Entlas­tung und Li­qui­di­täts­stei­ge­rung ins­be­son­de­re von klei­ne­ren und mitt­le­ren Unternehmen ab dem Er­he­bungs­zeit­raum 2020 auf 200.000 Euro an­ge­ho­ben. Ge­plant sei die Er­hö­hung der ma­xi­ma­len jähr­li­chen Be­mes­sungs­grund­la­ge der steu­er­li­chen Forschungs­zu­la­ge von 2 auf 4 Mil­lio­nen Euro im Zeit­raum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der For­schungs­zu­la­ge schaf­fe für die for­schen­den Un­ter­neh­men zu­sätz­li­che Liqui­di­täts­vor­tei­le, die auch zur nö­ti­gen Sta­bi­li­sie­rung der Wirt­schaft bei­tra­gen, er­läu­ter­te das Mi­nis­te­ri­um.

Die Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er werde auf den 26. des zwei­ten auf die Ein­fuhr folgen­den Mo­nats ver­scho­ben. Da­durch werde eine An­glei­chung der Wettbewerbsbedingun­gen an an­de­re Mit­glied­staa­ten der EU er­reicht, in denen eine unmit­tel­ba­re Ver­rech­nung von Ein­fuhr­um­satz­steu­er und Vor­steu­er­gut­ha­ben mög­lich sei.

Zur Ver­mei­dung steu­er­li­cher Nach­tei­le in­fol­ge Co­ro­na-be­ding­ter In­ves­ti­ti­ons­aus­fäl­le würden die in 2020 en­den­den Fris­ten für die Ver­wen­dung von In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen nach § 7g EStG um ein Jahr ver­län­gert. Vor­über­ge­hend wür­den auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr ver­län­gert. Dies scho­ne die Li­qui­di­tät der Un­ter­neh­men wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie, so das Mi­nis­te­ri­um. Kurz­fris­ti­ge Reinvesti­tio­nen zur Ver­mei­dung der Rück­la­gen­auf­lö­sung mit Ge­winn­zu­schlag wür­den vermie­den.

Der Er­mä­ßi­gungs­fak­tor in § 35 EStG werde ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 von 3,8 auf 4,0 an­ge­ho­ben. Diese Er­hö­hung trage den in den ver­gan­ge­nen Jah­ren ge­stie­ge­nen Gewer­be­steu­er-He­be­sät­zen Rech­nung. Bis zu einem He­be­satz von 420% könn­ten damit im Ein­zel­fall Per­so­nen­un­ter­neh­mer durch die Steu­er­ermä­ßi­gung voll­stän­dig von der Gewerbe­steu­er ent­las­tet wer­den.

Bei der Be­steue­rung der pri­va­ten Nut­zung von Dienst­wa­gen ohne Koh­len­di­oxid­emis­si­on werde der Höchst­be­trag des Brut­to­lis­ten­prei­ses auf 60.000 Euro an­ge­ho­ben. Bis­lang würden bei der pri­va­ten Nut­zung eines be­trieb­li­chen Elek­tro­fahr­zeugs (inkl. Brennstoffzellen­fahr­zeu­ge) nur ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses der Be­steue­rung zugrunde ge­legt. Dies gelte bis­lang je­doch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro be­trägt.

Um die lau­fen­den Steu­er­straf­ver­fah­ren mit Bezug zu Cum-Ex-Ge­stal­tun­gen recht­lich abzusi­chern, wird laut Mi­nis­te­ri­um bei der Ver­jäh­rungs­frist nach § 376 AO die Gren­ze der ab­so­lu­ten Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung auf das Zwei­ein­halb­fa­che der ge­setz­li­chen Verjährungsfrist und da­durch auf 25 Jahre ver­län­gert. Dar­über hin­aus soll die Ru­hens­re­ge­lung des § 78b Ab­satz 4 StGB für be­son­ders schwe­re Fälle der Steu­er­hin­ter­zie­hung für anwendbar er­klärt wer­den. Da­durch würde ab Er­öff­nung des Haupt­ver­fah­rens eine zusätzli­che Ver­jäh­rungs­frist von fünf Jah­ren be­gin­nen und die Ver­jäh­rungs­frist auf insgesamt 30 Jahre ver­län­gert. In § 375a AO werde ge­re­gelt, dass in Fäl­len der Steuerhinter­zie­hung für Steu­er­an­sprü­che, die noch nicht er­füllt, je­doch schon ver­jährt sind, die Ein­zie­hung rechts­wid­rig er­lang­ter Ta­ter­trä­ge nach § 73 des Straf­ge­set­zes­bu­ches an­ge­ord­net wer­den kann.

 

Quelle: Bundesregierung // Bundestag

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