Grundsätzlich müssen alle Unternehmen die Abgabe zahlen, wenn sie selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Ob die beauftragten Personen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Eigentlich sollte die Ausfüllhilfe sv.net zum Ende Februar 2024 abgeschaltet werden. Alternative ist das neue Meldeportal, das deutlich komfortabler und zukunftssicherer ist. Bisher ist die Zahl der dort registrierten Nutzer allerdings hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Deshalb wurde die Webanwendung sv.net/standard noch einmal verlängert und steht bis 30. Juni 2024 zur Verfügung. Allerdings sind die Funktionen eingeschränkt, da die Anwendung nicht mehr auf 2024 aktualisiert wurde.
Die Minijobzentrale bietet den Arbeitgebern jetzt einen digitalen Minijobmanager an. Das ersetzt zwar nicht die Abgabe der Meldungen und Beitragsnachweise über das Entgeltprogramm oder das Meldeportal, hilft aber dabei, die Übersicht zu behalten. Insbesondere für kleinere Arbeitgeber, die die Löhne über einen Steuerberater abrechnen lassen, bietet der Minijobmanager die Möglichkeit, sich jederzeit einen eigenen Überblick über die Meldungen und den Kontostand zu verschaffen, ohne den Steuerberater (meist kostenpflichtig) zu behelligen.
Wie die Techniker Krankenkasse (TK) berichtet, ist der Krankenstand bei den dort versicherten Erwerbstätigen im letzten Jahr erneut gestiegen und erreichte damit ein neues Allzeithoch.
Für die Jahresentgeltmeldung für die Rentenversicherung ist der 15. Februar der Abgabetermin. Die ist fällig für alle Beschäftigten, die über den Jahreswechsel hinaus im Unternehmen beschäftigt sind.
Seit Anfang des Jahres gilt ein neues Verfahren für die Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei den Einzugsstellen. Schon seit geraumer Zeit gelten einheitliche Vordrucke für die Bescheinigungen, zudem hatten sich die Krankenkassen auf die Einführung eines Abo-Modells verständigt. Seit Januar ist die Beantragung jetzt auf digitalem Weg vorgeschrieben. Entweder aus dem Entgeltabrechnungsprogramm heraus oder über das SV-Meldeportal. Die Rückmeldung erfolgt dann ebenfalls elektronisch.
Die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter besteht für Unternehmen ab 20 Beschäftigten. Dann müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden. Geschieht das nicht, müssen die Unternehmen eine Fehlbelegungsabgabe zahlen. Ab 2024 gelten folgende Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte:
Die Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit von Minijobs ist nicht immer ganz einfach. Neben der gesetzlichen Vorschrift, die oft wenig aussagekräftig ist, haben sich als Beurteilungsgrundlage die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger etabliert. Diese werden von allen SV-Trägern als geltendes Recht angewandt, wodurch die Arbeitgeber, die sich in ihrer Beurteilung hiernach richten, auf der sicheren Seite sind. Die Richtlinien werden bei Bedarf angepasst. Jetzt sind sie aktuell neu veröffentlicht worden. Eingearbeitet sind der ab Januar geltende neue Grenzwert und der Wegfall der Übergangsregelung.
Das neue Meldeportal ersetzt die bekannte Ausfüllhilfe sv.net. Die kann nur noch – eingeschränkt – bis Ende Februar 2024 genutzt werden. Danach funktioniert die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen nur noch aus einem dafür zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm oder über das neue Meldeportal.
Gesetzliche krankenversicherte Eltern, deren Versicherung den Anspruch auf (eigenes) Krankengeld umfasst, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind erkrankt und sie deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Das gilt allerdings nur, wenn das Kind das 12.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern mit Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht. Voraussetzung ist weiterhin, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die die Kinderbetreuung übernehmen kann.
Es war abzusehen, spätestens nachdem die Bundesregierung den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,7 Prozent angehoben hat. Kurz vor Weihnachten haben die Selbstverwaltungen der Krankenkassen über den Haushalt 2024 abgestimmt. Zahlreiche Kassen müssen – da sie mit dem gesetzlichen Beitrag und dem bisher erhobenen Zusatzbeitrag nicht mehr ihre Ausgaben decken können – den Zusatzbeitrag erhöhen. Einige Kassen erheben ab 2024 schon Zusatzbeiträge von mehr als 2 Prozent. Das sind die AOK Nordost: 2,7 Prozent, BKK Karl Mayer: 2,3 Prozent, AOK Rheinland/Hamburg: 2,2 Prozent, Knappschaft: 2,2 Prozent, BKK Mahle: 2,2 Prozent, Barmer: 2,19 Prozent. Die AOK Nordost hat zugleich die höchste Steigerung mit 0,8 Prozentpunkten vermeldet.
Unternehmen mit bis zu 30 Arbeitnehmern nehmen an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teil. Dafür müssen Sie als Beitrag den entsprechenden Umlagesatz an die Krankenkasse des Beschäftigten entrichten und erhalten dann im Krankheitsfall einen Teil ihrer Aufwendungen erstattet. Gesetzlich ist ein Erstattungssatz von 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. Abweichende Satzungsregelungen sind aber möglich – wovon fast alle Krankenkassen Gebrauch gemacht haben.