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Das Bundesministerium für Arbeit hat den Entwurf für die maßgebenden Rechengrößen 2023 veröffentlicht.

Der Entwurf der Verordnung soll am 12.10.2022 im Bundeskabinett beschlossen werden.
Die meisten zur Linderung der Auswirkungen der Coronapandemie geschaffenen Erleichterungen und Erweiterungen beim Kurzarbeitergeld sind ja schon seit einiger Zeit ausgelaufen. Einige Zugangserleichterungen werden allerdings immer wieder „häppchenweise“ verlängert.
Der Entwurf der Sachbezugsverordnung für das Kalenderjahr 2023 liegt vor. Danach werden die für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung zugrunde zu legenden Pauschalbeträge zum 1. Januar 2023 erhöht. Der Monatswert für die Verpflegung wird von 270 Euro auf 288 Euroangehoben.
Der GKV-Spitzenverband hat neue gemeinsame Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches veröffentlicht. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist derzeit noch freiwillig.
Mit Stand 23. August 2022 sind insgesamt über 22,2 Millionen eAU von ärztlichen Praxen an Krankenkassen übermittelt worden, zuletzt rund 1,3 Millionen pro Woche. Zum Vergleich: Zwei Monate zuvor waren es mit 678.000 eAU pro Woche lediglich halb so viele. Jährlich stellen Ärztinnen und Ärzte insgesamt schätzungsweise rund 77 Millionen Krankmeldungen aus.
Corona machte es möglich: Ärzte konnten ihre Patienten auch ohne einen Besuch in der Praxis nach einem Telefongespräch krankschreiben. Diese Möglichkeit war zunächst ausgesetzt, ist jetzt aber wieder in Kraft. Versicherte, die leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wieder telefonisch bis zu 7 Tagen krankgeschrieben werden.
Im Zuge der Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro und der Reform der Minijobs wurde auch die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijobs) neu geregelt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben dazu ein überarbeitetes Gemeinsames Rundschreiben herausgegeben.
Die Minijob-Reform zum 1. Oktober 2022 wirft ihre Schatten voraus. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben ihre Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeitet und an die ab Oktober 2022 geltende Rechtslage angepasst. Die wichtigsten Änderungen in Stichworten:
Deutsche Sprache – schwere Sprache! Das gilt ganz besonders, wenn es sich um Gesetzestexte handelt. Die Frage, was ein „gelegentliches Überschreiten“ ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt im Sinne eines Unternehmens geklärt. Es ging um die Zahlung der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die müssen Unternehmen entrichten, wenn sie für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Als „gelegentlich“ gelten Aufträge, die eine "Geringfügigkeitsgrenze" von insgesamt 450 Euro in einem Kalenderjahr nicht überschreiten.
Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Während der Hochphase der Coronapandemie war die telefonische Krankschreibung, also ohne direkte ärztliche Begutachtung schon einmal zulässig. Das ist jetzt wieder möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die telefonische Krankschreibung wieder aktiviert, zunächst aber befristet bis 30. November 2022.
Im Zuge der Coronapandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, von früher 6.300 Euro auf aktuell 46.060 Euro angehoben. Damit sollte die weitere Beschäftigung von Fachkräften gesichert werden. Die Erhöhung war befristet bis 31. Dezember 2022.
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